Mit dem Regierungsflieger in den Urlaub? Wer macht das denn?
Maßgebend für die Nutzung der Flugbereitschaft der Bundeswehr ist die Richtlinie vom 10. März 2021. Berechtigt zur Nutzung sind insbesondere der Bundespräsident, der Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung.
Nach Nr. 3 der Richtlinie darf die Flugbereitschaft grundsätzlich nur für Reisen in Ausübung amtlicher Tätigkeit angefordert werden. Urlaubsreisen – auch wenn es sich um Schutzpersonen des Bundeskriminalamts handelt – dürfen grundsätzlich nicht mit der Flugbereitschaft der Bundeswehr durchgeführt werden. Ausnahme: Der jeweilige Amtsträger muss aus dem Urlaub zu einem Amtsgeschäft abgerufen werden.
Das gilt selbstverständlich auch für den Bundeskanzler. Denn der Bundeskanzler wird im Urlaub grundsätzlich durch den Vizekanzler vertreten.
Wenn also ein Regierungsflieger der Luftwaffe seit Tagen auf den Seychellen steht, dann stellt sich eine ganz einfache Frage: Handelt es sich um ein amtliches Geschäft – oder um privaten Urlaub auf Kosten der Steuerzahler?
Die Bürger haben ein Recht auf Klarheit. Geheimniskrämerei ist hier fehl am Platz.