Die Leser der medizinischen Fachzeitschrift PLOS ONE erfahren jetzt, dass die Übersterblichkeit am Ende der Impfkampagne 2022 (Grippe) höher war als in der Coronazeit. Bei mir erfuhren Sie es 2023.
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🪧❌Demokratie im Jahr 2026?
Auf der Demo in München durfte dieses Plakat nicht gezeigt werden: 🤮
„Heute Panzer - Morgen Flugzeuge - Übermorgen Deine Söhne!
Ein historischer Friedensslogan wird einfach zensiert. Das macht fassungslos! #Merzmussweg#München#Zensur
Diese NGO-Aktivistin ist Schwiegermutter eines SPD-MdL. Sie chauffierte den 6-fachen Mörder von Stade zum Tatort, verhalf ihm zur Flucht und wurde durch Schüsse der Polizei gestoppt. Kein Haftbefehl, da sie weder Maskenatteste ausgestellt noch Demos organisiert hat.
Hintergrund: Die StA ermittelt zwar gegen die Fluchthelferin wegen Beifhilfe zum Mord, sieht aber keine Fluchtgefahr.
Michael Ballweg saß 9 Monate im Gefängnis, Prinz Reuß und seine Mitstreiter, die auf eine außerirdische Allianz hofften und keiner Fliege etwas zuleide taten, sind seit fast 4 Jahren inhaftiert.
Sylvia S. gehört halt zum rotgrünen Machtkartell. MP Lies (SPD) hat sich deutlich vor ihren Schwiegersohn Deniz Kurku gestellt. Kurku hatte übrigens Hülya Iri protegiert, die siebenstellig für ihre Migranten-NGO kassierte und wegen Untreue vielfach angezeigt wurde.
Dieser Typ hat mit Anlauf gegen den Kopf eines zu Boden geworfenen Apollo Journalisten mehrfach Tritte verübt!
Wir finden ihn!
Liebe Erfurter, wenn ihr ihn irgendwo vom Fenster aus sichtet, Streamer, Journalisten vor Ort, wer ihn sichtet,Polizei informieren!
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🙏 „𝗪𝗶𝗿 𝗯𝗿𝗮𝘂𝗰𝗵𝗲𝗻 𝗱𝗿𝗶𝗻𝗴𝗲𝗻𝗱 𝗜𝗵𝗿𝗲 𝗛𝗶𝗹𝗳𝗲“ – 𝗔𝗨𝗙𝟭-𝗠𝗼𝗱𝗲𝗿𝗮𝘁𝗼𝗿𝗶𝗻 𝘄𝗲𝗻𝗱𝗲𝘁 𝘀𝗶𝗰𝗵 𝗮𝗻 𝗦𝗶𝗲
Es geht um alles! Ohne zu zögern und ohne Rücksicht auf Verluste kam unsere AUF1-Moderatorin Isabelle Janotka in den Zwängen der Corona-Maßnahmenzeit zu AUF1. Seitdem steht sie vor der Kamera und zeigt Gesicht für die Aufklärung. Nach der erneuten und für unseren Sender lebensbedrohlichen Kontokündigung wendet sich die Moderatorin eindringlich an die treuen AUF1-Zuseher: „Bitte helfen Sie mit, dass AUF1 weiter unabhängig senden kann. Jede Unterstützung stärkt freie Information – und zeigt, dass sich kritische Stimmen nicht einfach zum Schweigen bringen lassen.“
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Am 28. Februar 2020 spricht Christian Drosten im NDR-Podcast (Folge drei) noch wie ein „Querdenker“. Auf die Frage, auf was sich der durchschnittliche Bürger einstellen soll, sagt er: „Ja, also, ich kann Ihnen vielleicht sagen, was ich mache – oder auch meine Familie und mein Freundeskreis: nämlich gar nichts. Es gibt im Moment überhaupt keinen Grund, irgendetwas zu machen oder sich irgendwelche Sorgen zu machen.“ Wohlgemerkt geht das RKI zu diesem Zeitpunkt von einer Sterblichkeit von 1 bis 2 Prozent aus, die Drosten aber „nassforsch“, wie er selbst sagt, auf ein halbes Prozent bereinigt, wobei er allerdings auch ein Prozent Sterblichkeit, was deutlich über Influenza läge, für durchaus realistisch hält. An dieser Größenordnung wird sich nie etwas ändern; trotzdem rät er sogar von Vorsichtsmaßnahmen ab.
„Aus rein statistischen Gründen“ könne man so tun, als wäre alles wie immer: „Das sind Alltagsrisiken, die man auch in anderen Lebensbereichen auf sich nimmt. Und da jetzt zu denken, man hätte als ‚normaler‘ Bürger ein Risiko, das wäre genauso logisch, als wenn man sich Verkehrsunfall–Statistiken anschauen würde und sagen würde, aha, es sterben jedes Jahr pro Hunderttausend Autofahrern so viele Menschen oder so viele Fahrradfahrer haben Unfälle – und man daraufhin sagen würde: Ab jetzt gehe ich nur noch zu Fuß. So ist das im Moment. Und das heißt, es geht nicht darum, jetzt zu denken: Da bricht jetzt unmittelbar etwas auf uns ein.“ – 28. Februar, die Zahlen steigen bereits weltweit an.
Nicht einmal Desinfikationsmittel bringe etwas, so Drosten, geschweige denn Masken: „Die Bevölkerung muss sich keine Atemschutzmasken kaufen. Es gibt keine Evidenz dafür. Wir haben keinerlei Hinweis, dass das helfen könnte und Desinfektionsmittel auch überhaupt nicht.“ Er hat natürlich Recht, ich bin mit dieser sorglosen Mentalität wunderbar durch die „Pandemie“ gekommen, ungeimpft, einmal Corona gehabt (was wie Grippe war), danach natürlich immun gewesen.
Drosten vertraut also blind auf das natürliche Immunsystem, von Impfung ist im Gespräch kein einziges Mal die Rede; auch staaliche Maßnahmen seien schlimmer als das Virus selbst: „In China wird man wieder zur Arbeit gehen, und die Isolationsmaßnahmen müssen jetzt aufgehoben werden. Denn diese Maßnahmen richten mehr wirtschaftlichen Schaden an als das Virus selbst“, so der Virologe wie die leibhaftige Vernunft selbst.
Während die Informationslage sich künftig faktisch entwarnend entwickeln wird (Drosten wird wenig später von 0,8 Prozent Sterblichkeit ausgehen), wird der Virologe – gerade umgekehrt dazu – vorsichtiger, panischer, autoritärer werden. Was bewegt ihn dazu, derart umzuschwenken, seine Laissez-faire-Haltung über den Haufen zu werfen? Es mir (noch) ein Rätsel.
Exklusiv: Prof. Roland Wiesendanger im Interview: „Es gibt ein deutsch-chinesisches Labor in Wuhan, wo in der Vergangenheit auch mit gefährlichen Viren experimentiert wurde“
Nach den bahnbrechenden Enthüllungen der scheidenden US-Geheimdienstchefin Tulsi Gabbard gerät auch Deutschland in den Fokus der Kritik. Gabbard hatte bislang unter Verschluss gehaltenen Schriftverkehr der Geheimdienste publiziert, der zeigt, dass der ehemalige US-Chefvirologe Anthony Fauci vor dem Kongress unter Eid gelogen hatte. Wahrheitswidrig hatte er behauptet, dass er den Geheimdienst beim Thema Corona nicht gebrieft habe. Doch genau das hatte er getan – und ihn so weg von der Laborhypothese hin zur Theorie eines natürlichen Ursprungs gelenkt. Es war eine Manipulation: Denn der virologische Kreis um Fauci kannte selbst die guten Argumente, die für die Labortheorie sprachen, wie freigeklagte Dokumente später bewiesen.
Prof. Roland Wiesendanger gehört zu den Ersten, die die Frage nach dem Ursprung des Coronavirus stellten. Ich habe ihn interviewt. Er betont, dass auch Deutschland eine gewichtige Rolle spielt. Und das nicht nur durch seinen bekanntesten Virologen Christian Drosten, sondern auch aufgrund deutsch-chinesischer Kooperationen, die mitten in Wuhan stattgefunden haben, teils in Fußweite zu jenem berüchtigten Seafood-Market, an dem das Virus der offiziellen Darstellung nach ausgebrochen sein soll.
Über die Gründe für die Vertuschung sagt Wiesendanger:
„Man wollte viele chinesische Einrichtungen schützen, weil sie mit deutschen Einrichtungen kooperieren. Es gibt insbesondere auch ein gemeinsames deutsch-chinesisches Labor in Wuhan, wo natürlich auch experimentiert wurde in der Vergangenheit. Dort gibt es viele Forschungsaktivitäten, die auch von der damaligen Bundeskanzlerin Frau Merkel Anfang September 2019 besucht wurden. Auch Herr Drosten war immer wieder mit den Kolleginnen und Kollegen aus Wuhan zusammen, zum Beispiel auch mit Shi Zhengli, die im Zentrum dieser Gain-of-Function-Experimente am Wuhan Institute of Virology steht.“
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Überraschung aus den Niederlanden: "Neu veröffentlichte offizielle Diagramme beweisen, dass die COVID-Übertragung Ende 2021 und Anfang 2022 überwiegend von Geimpften und Geboosterten – nicht von Ungeimpften – getrieben wurde."
Mit Beweisanordnung des Sozialgerichts München vom 07.02.2025 wurde Prof. Dr. Christian Drosten zum Sachverständigen auf virologischem Fachgebiet (§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 404 ff. ZPO) bestellt. Die Gutachtenanforderung datiert vom 12.02.2025.
In der Folge weigerte sich der Sachverständige zunächst persönlich mit Schreiben vom 12.03.2025, das Gutachten zu erstellen. Die Kammer wies ihn mit Schreiben vom 27.03.2025 ausdrücklich auf seine gesetzliche Pflicht aus § 407 Abs. 1 ZPO hin und stellte zudem klar, dass Gegenstand des Gutachtens nicht – wie vom Sachverständigen behauptet – die Zulassung und Überwachung des Impfstoffs, sondern die Ätiologie möglicher Impfnebenwirkungen im Sinne der Kann-Versorgung nach Teil C Nr. 4 VersMedV ist. Auf dieses Schreiben reagierte der Sachverständige zunächst monatelang nicht.
Erst rund neun Monate später, mit Schriftsatz seiner Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs vom 15.12.2025, beantragte der Sachverständige die Entbindung vom Gutachtenauftrag und schlug zugleich drei andere – aus seiner Sicht „mindestens gleich geeignete“ (Schriftsatz vom 15.12.2025, S. 3) – Virologen als Gutachter vor. Die Kammer hat diesen Antrag mit unanfechtbarem Beschluss vom 07.01.2026 zurückgewiesen, dem Sachverständigen Frist bis zum 29.05.2026 zur Erstattung des Gutachtens gesetzt und ihm eingeräumt, bis zum 27.02.2026 einen begründeten Fristverlängerungsantrag zu stellen.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27.02.2026 hat der Sachverständige erklärt, das Gutachten könne
„voraussichtlich nicht vor Ende 2026 begonnen werden“ und zugleich ausdrücklich zugesagt:
„Es ist erklärtes Anliegen unseres Mandanten, das Verfahren nicht weiter zu verzögern und darauf hinzuwirken, dass die erbetenen gutachterlichen Ausführungen möglichst zeitnah erstellt werden können. Hierzu werden wir bis Ende März 2026 versuchen, sachverständige Personen […] zu benennen […]“
Dieser eigenen, schriftsätzlichen Zusage ist der Sachverständige – wie das Gericht im Beschluss vom 06.05.2026 ausdrücklich feststellt – nicht nachgekommen.
Mit dem hier in Rede stehenden Beschluss vom 06.05.2026 hat die Kammer dem Sachverständigen letztmalig Frist bis zum 31.03.2027 – mithin mehr als zwei Jahre und einen Monat nach der ursprünglichen Beauftragung vom 07.02.2025 – zur Vorlage des Gutachtens gesetzt.
Der vom Gericht ernannte Sachverständige ist gemäß § 407 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 118 Abs. 1 SGG zur Erstattung des Gutachtens öffentlich-rechtlich verpflichtet. Diese Pflicht erstreckt sich nicht nur auf die Übernahme, sondern auch auf die zeitnahe und unverzügliche Bearbeitung des Gutachtenauftrags.
Hieraus folgt insbesondere, dass der Sachverständige die Gutachtenerstattung nicht aus Bequemlichkeit, aus Bevorzugung anderer beruflicher Tätigkeiten oder aus politischen Erwägungen verzögern darf.
Welche Maßstäbe an die Pflicht zur unverzüglichen Bearbeitung anzulegen sind, ergibt sich aus § 411 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht dem Sachverständigen eine Frist zur Vorlage des Gutachtens setzt; diese Frist ist nach allgemeinem Verständnis grundsätzlich auf wenige Monate, regelmäßig auf drei bis sechs Monate zu bemessen
Der Sachverständige hat den Auftrag mit erheblicher Verspätung zunächst persönlich abgelehnt, sodann den Antrag auf Entbindung erst mehr als zehn Monate nach Beauftragung (15.12.2025) gestellt und schließlich, nachdem die Kammer den Entbindungsantrag zurückgewiesen hat, sich auf eine angebliche Unmöglichkeit der Bearbeitung „vor Ende 2026“ zurückgezogen. Ein sachlicher Grund hierfür, der über den eines durchschnittlich ausgelasteten Universitätsklinikleiters hinausginge, ist nicht dargetan.
Der Sachverständige hat sich mit Schriftsatz vom 27.02.2026 selbst ausdrücklich verpflichtet, „bis Ende März 2026“ sachverständige Personen zu benennen, die – nach seiner eigenen Einschätzung – für die Bearbeitung der Beweisfragen besser geeignet seien als er selbst. Diese Zusage hat er nicht eingehalten.
Es handelt sich nicht um eine technische Säumnis, sondern um einen Bruch der eigenen, gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung. Dieser Wortbruch im Schriftsatz vom 27.02.2026 entlarvt nachträglich auch die im Schriftsatz vom 15.12.2025 (S. 9) erhobene Behauptung, das „erklärte Anliegen“ des Sachverständigen sei es, „das Verfahren nicht weiter zu verzögern“, als bloße Schutzbehauptung.
Wenn der Sachverständige drei andere Virologen, namentlich
1. Prof. Dr. Klaus Überla (FAU Erlangen-Nürnberg),
2. Prof. Dr. Ulrike Protzer (TU München) und
3. Prof. Dr. Leif Erik Sander (Charité – Universitätsmedizin Berlin)
als geeignete Gutachter vorschlägt (Schriftsatz vom 15.12.2025, S. 2), so liegt eine Verzögerung des Verfahrens durch den Sachverständigen objektiv und subjektiv vor: Es wäre dem Sachverständigen ohne weiteres möglich, jedenfalls einen der von ihm selbst als geeignet bezeichneten Kollegen für die Übernahme des Auftrags zu gewinnen.
Die Kammer hat im Beschluss vom 06.05.2026 das Spannungsverhältnis im Vorbringen des Sachverständigen wie folgt zutreffend zusammengefasst:
„Es erstaunt nach wie vor, dass sich Herr Prof. Dr. Drosten von seinen Anwälten einerseits als ungeeignete Begutachtungsperson darstellen lässt, andererseits aber zwei andere Virologen als geeignete Gutachter benennt (Schriftsatz vom 15.12.2025).“
Diese vom Gericht selbst formulierte Beobachtung betrifft die Glaubhaftigkeit des gesamten Entbindungs- und Fristverlängerungsvortrags. Es ist mit der prozessualen Mitwirkungspflicht eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu vereinbaren, je nach prozessualem Bedürfnis abwechselnd die eigene Sachkunde zu verneinen, die fachlich gleich geeigneten Alternativen aber zu benennen, ohne diese sodann auch tatsächlich für eine Übernahme zu gewinnen.
Hinzu tritt, dass die im Schriftsatz vom 27.02.2026 vorgetragene Terminbelastung des Sachverständigen weit überwiegend Termine betrifft, die der Sachverständige – im Unterschied zu dem gesetzlich angeordneten Gutachtenauftrag – freiwillig wahrnimmt (z. B. Vorstandssitzungen wissenschaftlicher Gesellschaften, internationaler Forschungsallianzen, Symposien, Vorträge etc.). Die gesetzliche Pflicht aus § 407 Abs. 1 ZPO geht der Wahrnehmung freiwilliger nationaler und internationaler Termine vor.
Zeit für unsachliche Diskreditierung indes gab es zu Hauf: Unsachliche Diskreditierung der Erstgutachterin als Ausdruck einer fachlich nicht zu rechtfertigenden Begutachtungsverweigerung
Der Sachverständige hat in dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15.12.2025 nahezu drei Seiten (S. 6 bis 8) – mit Überschrift „III. Befangenheit“ – aufgewendet, um die vom Gericht ordnungsgemäß bestellte Erstgutachterin, Frau Prof. Dr. rer. hum. biol. Ulrike Kämmerer (vgl. Berichtigungsbeschluss der Kammer vom 23.09.2024), persönlich zu diskreditieren. In Bezug genommen wird hierfür:
1. eine fünf Jahre alte Boulevard-Berichterstattung der „Main Post“ vom 24.09.2021 mit der Schlagzeile „Razzia in Uniklinik: Würzburger Professorin in ‚Querdenker‘-Affäre verstrickt“ (Schriftsatz vom 15.12.2025, S. 7 f.);
2. Mutmaßungen über eine politische Kandidatur für „dieBasis“ (Schriftsatz, S. 7);
3. ein nicht peer-reviewter Text eines Herrn Andreas Beyer mit der Überschrift „Pseudoscience & Conspiracy Theory Revisited“ (Schriftsatz, S. 7);
4. Hinweise auf einen Buchbeitrag und ein YouTube-Gespräch („ApolutEcho“, Schriftsatz, S. 8);
5. ein „Tweet“ des Sachverständigen aus dem Jahre 2020 (Schriftsatz, S. 7);
6. eine „dpa-Factchecking“-Veröffentlichung aus dem Jahre 2020 (Schriftsatz, S. 6).
Daran knüpft der Sachverständige die – formal nicht als eigenes Vorbringen ausgewiesene, der Sache nach aber transportierte – Suggestion an, „eine unterliegende Prozesspartei“ könne „mit guten Argumenten eine Befangenheit und Zweifel an der Richtigkeit und/oder der Beweiskraft des Gutachtens vertreten“ (Schriftsatz vom 15.12.2025, S. 8).
2. Tatsachenwidrigkeit und rein ad personam geführte Argumentation
Keine einzige der vorstehend zusammengetragenen Anspielungen enthält die fachliche Auseinandersetzung mit einer einzigen der Beweisfragen, einer einzigen der zitierten Primärpublikationen oder einer einzigen der von Prof. Dr. Kämmerer dargelegten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, die ausweislich der Beweisanordnung vom 29.07.2024 (Gegenstand der Aufgabe Drostens) zu klären sind.
Stattdessen werden – mit dem scheinheiligen Disclaimer „ohne dass sich unser Mandant die Berichterstattung, etwaige Vorwürfe und Behauptungen hierdurch zu eigen macht“ (Schriftsatz vom 15.12.2025, S. 7) – Boulevardberichterstattung, vermeintliche politische Sympathien und Internet-Veröffentlichungen Dritter aktenkundig gemacht.
Die rhetorische Konstruktion ist durchschaubar: Wer eine Tatsache aktiv in einen gerichtlichen Schriftsatz einführt, sich aber zugleich davon „nicht zu eigen“ macht, will allein deren rufschädigende Wirkung im Verfahren erzielen, ohne für ihre Wahrheit einstehen zu müssen.
Die Klägerin bestreitet die in dem Schriftsatz vom 15.12.2025 (S. 6 bis 8) transportierten Anschuldigungen gegen Frau Prof. Dr. Kämmerer mit Nichtwissen, soweit sie sich nicht auf ihre überprüfbar wissenschaftlichen Veröffentlichungen beziehen, und tritt ihnen, soweit sie Tatsachenbehauptungen enthalten, ausdrücklich entgegen.
Frau Prof. Dr. Kämmerer ist habilitierte Wissenschaftlerin und Inhaberin einer wissenschaftlichen Stellung am Universitätsklinikum Würzburg; die Beweisanordnung vom 29.07.2024 hat ihr ohne jede Einschränkung das fachliche Vertrauen der erkennenden Kammer ausgesprochen.
3. Verstoß gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot und gegen § 138 ZPO
Die Strategie, mit unbelegten und überdies inhaltlich nicht entscheidungserheblichen Personalia gegen eine gerichtlich bestellte Sachverständige vorzugehen, statt deren wissenschaftliches Gutachten wissenschaftlich zu widerlegen, ist von der Klägerseite und von der Allgemeinheit nicht hinzunehmen. Sie ist unvereinbar mit:
1. der prozessualen Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 138 Rn. 2),
2. dem anwaltlichen Sachlichkeitsgebot aus § 43a Abs. 3 BRAO, das die bewusste Verbreitung nicht erweislicher Tatsachenbehauptungen über Dritte ausdrücklich verbietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1987 – 1 BvR 537/81, BVerfGE 76, 171 – „Sachlichkeitsgebot“; BGH, Urteil vom 27.10.2014 – AnwZ (Brfg) 67/13, NJW-RR 2015, 503),
3. und mit dem Berufsethos des Sachverständigen, der zur Unparteilichkeit verpflichtet ist (§ 410 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 118 SGG; vgl. Musielak/Voit/Huber, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 410 Rn. 2).
Dies betont der Sachverständige im Schriftsatz vom 15.12.2025 (S. 8) selbst, wenn er ausführt, ihm
„[geböten] sowohl die Ernennung als Sachverständiger als auch das Berufsethos […], sich von persönlichen Auseinandersetzungen nicht beeinflussen zu lassen“.
Die Aufnahme der oben genannten Diskreditierungen in einen an das Gericht gerichteten Schriftsatz zeigt das exakte Gegenteil.
4. Bekanntes Muster: ad hominem-Strategie statt fachlicher Auseinandersetzung
Das hier beobachtete Vorgehen folgt einem in der Sozialgerichtsbarkeit – gerade bei Verfahren mit Bezug zur pharmazeutischen Industrie – seit langem bekannten Muster: Sieht ein Beteiligter, dass er einer wissenschaftlichen Beitrag in einem Sachverständigengutachten inhaltlich nicht beizukommen vermag, wendet er sich gegen die Person, die das Gutachten fertigte, statt mit Daten, Studien und peer-reviewter Literatur mit Boulevardberichterstattung, sozialen Medien und politischen Andeutungen gearbeitet wird. Die Anwälte von Moderna und BioNTech arbeiten in den Zivilprozessen mit der gleichen Methodik.
Diese Strategie sucht das Gericht von der eigentlichen Sachfrage abzulenken und Druck auf die wissenschaftliche Auseinandersetzung zu erzeugen.
Die Kammer hat dieses Muster bereits im richterlichen Hinweis vom 13.03.2025 unmissverständlich gerügt – seinerzeit gerichtet an den Ärztlichen Dienst der Beklagten. Dort hat der Vorsitzende ausdrücklich beanstandet, dass die Stellungnahme der versorgungsärztlichen Sachbearbeitung in Bezug auf Frau Prof. Dr. Kämmerer
„abwertende Vokabeln […] („Behauptungen‘ statt „Hypothesen‘, „unwissenschaftlich‘ etc.)“
enthalten habe, und an die Beklagte appelliert,
„zu einer sachlichen Arbeitsweise und zu einem angemessenen Umgangston mit dem Gericht (inklusive der beteiligten gerichtlich bestellten Sachverständigen) zurückzukehren“
Was die Kammer vom Ärztlichen Dienst der Beklagten zu Recht eingefordert hat, hat erst recht für den vom Gericht selbst bestellten Sachverständigen zu gelten. Dass Prof. Dr. Drosten – auf einer Argumentationsebene mit dem Ärztlichen Dienst der Beklagten – seinerseits über drei Seiten gegen die Erstgutachterin polemisiert und dabei keine einzige fachliche Erwägung ins Feld führt, lässt jede der erforderlichen sachlichen Distanz vermissen.
Weitergehender Kommentar:
Im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es den Amtsermittlungsgrundsatz. Es ist daher auch Aufgabe des Sozialgerichts den Stoff aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchten zu lassen, um sich ein eigenes Bild machen zu können. Dazu wurden zwei Sachverständigengutachten bei jenen Professoren beauftragt, die konträre Positionen öffentliche zu vertreten schienen, um so jeweils die Sichtweise der einen oder der anderen Seite kennenzulernen. Während Prof. Dr. Kämmerer ihrer Pflicht als gesetzlich bestellte Sachverständige pünktlich nachkam und ihr Sachverständigengutachten einreichte, ziert und windet sich Prof. Dr. Drosten und möchte seine Sicht der Dinge nicht mitteilen. Derjenige der öffentlich in Podcasts und den Medien den Chefaufklärer für die "Wissenschaft" darstellte und auch im Deutschen Bundestag in der Enquete Kommission als Sachverständiger auftreten durfte, ziert sich nun aus Sicht der Klägerin, sein Sachveständigengutachten dazu vorzulegen.
Im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Beweismaßstab für die Kausalität ein anderer als im Zivilprozess, da nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs in der Regelversorgung eine Rolle spielt und die gute Möglichkeit im Rahmen der Kannversorgung, die ebenfalls nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen ist. Es kommt also auf jeden Fall auf Wissenschaftler an, die den Inhalt und den Umfang der peer reviewed Literatur überblicken und vollends Kenntnis über die grundsätzlichen Funktionsmechanismen und möglichen Schadmechanismen eines solchen Stoffs haben, um eine korrekte Beurteilung abgeben zu können. Das trifft auf beide bestellte Sachverständige zu.
Das Sozialgericht München nimmt insoweit die Aufgabe der Amtsermittlung ernst, angenommene unterschiedliche wissenschaftliche Sichtweisen gegenüberzustellen, um sich ein eigenes Bild zu machen. Das tat bisher kein einziges Sozialgericht. In der Zivilgerichtsbarkeit wurden bisher ausnamslos pharmafreundliche Sachverständige bestellt, also in der Regel Pharmakologen, die stets nur den Impfherstellern nach dem Mund redeten. Insofern ist die Amtsermittlung des Sozialgerichts München doch erstmalig in Deutschland etwas anderes, weil über Tatsachen eine Aufklärung geführt werden soll.
Es bleibt also spannend in München. Wir werden weiter auf das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Drosten warten.
(Bild: Quelle Screenshot aus der Übertragung der Enquete Kommission des deutschen Bundestages, wo Prof. Dr. Drosten als Sachverständiger am 01.12.2025 aussagte)