@1DavoodHosseini Zur Klarstellung: Ich teile Ihre politische Einschätzung dieser öffentlichen Gebete. Nur schade ist, wenn mit falschen Prämissen argumentiert wird, wie ihre Aussage der Religionsfreiheit "nur in den eigenen vier Wänden". Daran wird auch kein Gesetz was ändern.
@1DavoodHosseini Diese Rechtsgrundlagen müssten wiederum verfassungsgemäß sein, sprich mit den Grundrechten vereinbar. Daran knüpfen ja meine Äußerungen an.
@1DavoodHosseini Maßgeblich ist, ob Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegen stehen. Das ist partiell gut möglich. Mit der pauschalen Behauptung einer Machtdemonstration wird man es aber vermutlich nicht generell verbieten können.
@AhmadMansour__ Wenn das ein terroristischer Anschlag ist, hat das ja nicht zwangsläufig was mit Unfähigkeit zu tun. Es sei denn, man nimmt für die Bewertung das gelingen des Anschlags als solches. Terrorprävention gelingt aber in keinem Land lückenlos.
@DrScheuch Der Punkt ist nicht, dass es Korruption gibt – anfällig sind auch stabile Demokratien (Maskendeals zeigen das) –, sondern dass die Ukraine mitten im Krieg ihre Antikorruptionsbehörde arbeiten lässt. In Russland wäre so eine Aufklärung undenkbar.
@artursorin Der Punkt ist nicht, dass es Korruption gibt – anfällig sind auch stabile Demokratien (Maskendeals zeigen das) –, sondern dass die Ukraine mitten im Krieg ihre Antikorruptionsbehörde arbeiten lässt. In Russland wäre so eine Aufklärung undenkbar.
@Velofisch@tariqkhanfmd Fairerweise muss man sagen, dass Macron sagte, dass Hamas bei dem Staat den er anerkennen wird, aber keine Rolle spielen darf. Ich glaube, das ist auch die Linie der anderen.
@OnurYildizSivas@tariqkhanfmd So so, wenn man Kippa trägt ist man Genozidunterstützer. Davon abgesehen, ist der einzige Genozid der dort geschah jener vom 07.10.23. Da wurde mit der erforderlichen Absicht ein Volk zu vernichten vorgegangen. Aber na ja, wie sagten Sie: wer einen Genozid unterstützt..
@CarloMasala1 Ergänzend: Art. 23 IV. Genfer Konvention nennt nicht nur militärischen, sondern auch wirtschaftlichen Nutzen als Ablehnungsgrund – etwa wenn der Feind Ressourcen spart, indem er Hilfsgüter anstelle selbst beschaffter oder hergestellter Waren nutzt.
@CarloMasala1 (1/7)
Art. 23 der IV. Genfer Konvention erlaubt die Einschränkung oder Verweigerung humanitärer Lieferungen, wenn triftige Gründe bestehen, dass
– sie zweckentfremdet werden (a),
– eine Kontrolle nicht möglich ist (b),
– oder der Feind daraus militärischen Nutzen zieht (c).