Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 20 GG Absatz 4
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 20 GG Absatz 4
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
@pluempelzki @uhrensohn14@AndreasKemper § 81 StGB - Hochverrat gegen den Bund
"(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, …
Dr. Fiechtner, Mitglied des Landtags in BW fordert zum Staatsstreich und Revolten wie im #Capitol auf:
„Dann gilt es vllt. ernst zu machen mit den Parlamenten. Nicht diese Show-Veranstaltungen, wie vor 2 Tagen im Capitol....“.