Nichtregressiver Altlinker. Nervig: Genderideologie, political correctness, CancelCuIture, Identitätspolitik, pauschale Ismen. Die Grünen mag ich daher nicht.
Ich bemühe mich bei meinen Äußerungen hier immer um Sachlichkeit. Beleidigungen oder Schlimmeres lehne ich ab, halte ich für keine sinnvolle und dem Austausch von Meinungen dienende Kommunikation. Allerdings habe ich als Nicht-Woker, Nicht-Gendersprachler und Nicht-Feminist klare Positionen, die ich auch vertrete, wenn es mir sinnvoll und geboten erscheint.
In früheren Jahrhunderten wurden bestimmte Stellen in freizügigen Gemälden aus noch früherer Zeit mit Baumblättern oder Tüchern übermalt. Diese wurden in der Neuzeit bei Restaurierungen entfernt.
Zur Zeit werden moderne Medien restriktiv, spießig, teilweise viktorianisch anmutend ungestaltet. Entweder mit Triggerwarnung am Anfang, mit Schnitten oder Streichungen oder sie werden, wie hier, unzugänglich gemacht.
@DedanusRotWeiss@realTomBohn Ich habe die Studie überflogen. 30 % Rechtsexteme finde ich dort nicht (S. 78 ff.) Zudem sehe ich auch keine exorbitanten Veränderungen im Vergleich zu früheren Jahren.
Die Anstalt darf keine Vertragsbestimmungen vereinbaren, die die Meinungsfreiheit des Vertragspartners (oder Dritter) unverhältnismäßig einschränken (z. B. übermäßige Schweigepflichten, Zensur-Klauseln oder Verbote bestimmter Meinungsäußerungen).
Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gilt: Im Privatrecht (BGB) müssen Gerichte die Grundrechte bei der Auslegung von Verträgen (z. B. § 138 BGB, Treu und Glauben) berücksichtigen.
Die Anstalt selbst kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen (sie ist Grundrechtsverpflichtete, nicht -berechtigte – Ausnahme z. B. bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten).
Streit: Zivilgerichte prüfen, ob der Vertrag grundrechtskonform ist. Ein Verstoß kann zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder des ganzen Vertrags führen.
Fazit: Die Meinungsfreiheit wirkt als Schranke für die Vertragsfreiheit der Anstalt. Sie kann nicht „wie ein normaler Privater“ beliebige Einschränkungen vereinbaren – der „öffentlich-rechtliche Schatten“ bleibt bestehen. Bei konkreten Klauseln (z. B. NDAs, Social-Media-Regeln) ist immer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nötig.
Bei einem privatrechtlichen Vertrag einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit einem privaten Unternehmen gelten grundsätzlich die Regeln des BGB (Privatrecht).
Wichtige Besonderheiten:
Die Anstalt handelt fiskalisch (nicht hoheitlich) → kein Verwaltungsakt, kein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
Sie unterliegt aber weiterhin öffentlich-rechtlichen Bindungen:Haushaltsrecht (z. B. Vergaberecht bei Ausschreibungspflicht)
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) und Willkürverbot
ggf. Korruptions- und Compliance-Regeln
Die Anstalt kann nicht frei wie ein Privater agieren; Verträge können bei Verstoß gegen öffentliche Bindungen unwirksam oder nichtig sein.
Bei Streitigkeiten: Zivilgerichte zuständig (nicht Verwaltungsgerichte).
Fazit: Privatrechtlicher Vertrag, aber mit „öffentlich-rechtlichem Schatten“ – die Anstalt ist nicht vollständig frei.
@freedobra@Pauline__Voss Streisand Effekt. War vermutlich einkalkuliert. Die Woken sind nämlich ziemlich berechenbar in ihrer Empörung und ihrer Cancel Culture.
Man müsste die entsprechenden Umfragen kennen und wissen, was die Forscher als rechtsextrem ansehen. Beispiele: Ist das Ablehnen von Gendersprache schon rechtsextrem? Ist es die Ansicht, dass man in Deutschland vorsichtig sein müsse bei bestimmten Meinungsäußerungen? Ist die Ablehnung von Feminismus rechtsextrem, die Ablehnung von Quoten? Ist die Ablehnung der Brandmauer rechtsextrem? usw.