@anwaltsgelaber@sonny_laurent@farmingmax Zu jeder Geldstrafe ist auch eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzen. Wird nicht gezahlt, wird durch Zwangsvollstreckung eingetrieben. Nur wenn dies erfolglos bleibt ist die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten => man kann es sich nicht aussuchen
@Memnosine1@ipsTee@FlorianBayer Das ist aber nicht der Punkt. Es ging darum, dass Kündigungen "immer" schriftlich zu erfolgen haben und das ist schlicht unrichtig. Es existieren für Kündigungen
- wenn nicht Kollektivvertrag, Dienstvertrag oder auch Dienstzettel etwas anderes vorsehen - keine Formvorschriften.