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Kostenentscheidung im🍦#Stadionverbot Fall.
Kosten wurden Antragsgegnerin auferlegt, § 269 III 3 ZPO.
Ggf. obszön, aber kein sicherheitsrelevanten Handeln.
Täter droht unbefristete Unterbringung in geschl Psychiatrie. Verteidigerin @strafrecht_do "Er weiß das, wollte das selbst von Anfang an." https://t.co/ESRQRqsrrO