Ein überzeugendes Rechtsgutachten zur Rechtswidrigkeit einer Sanktionierung von Einzelpersonen durch die EU:
„Das durch den Beschluss (GSFP) 2024/2643 des Rates und die Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates eingerichtete Sanktionsregime entspricht in mehreren Punkten nicht dem EU-Recht:
Die Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates enthält nicht die erforderlichen Bestimmungen zu Rechtsgarantien
– Verstoß gegen Artikel 215 Absatz 3 AEUV. Im Hinblick auf Desinformation beschränkt sich das Sanktionsregime nicht auf Fälle, in denen a) offenkundig ist, dass es sich bei der Information um Desinformation handelt, und b) offenkundig ist, dass die betreffende Desinformation zu Russlands destabilisierenden Aktivitäten beiträgt – Verstoß gegen Artikel 11 der Charta (Meinungs- und Informationsfreiheit).
Die Reisebeschränkungen für Unionsbürger gehen über das aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Notwendige hinaus – ein Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 der Charta (Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit). Artikel 4 des Beschlusses (GASP) 2024/2643 des Rates und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates sehen kein Recht auf Anhörung vor, bevor eine Person, der Falschaussage vorgeworfen wird, in eine Liste aufgenommen wird – ein Verstoß gegen Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b der Charta (Recht auf gute Verwaltung). Dieser Verfahrensmangel macht auch die Einschränkung anderer Menschenrechte rechtswidrig, z. B. die Einschränkung des Eigentumsrechts und des Rechts auf Privat- und Familienleben – Verstöße gegen Artikel 17 (Recht auf Eigentum) und Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) der Charta. Es ist nicht erforderlich, die Gründe für die Auflistung zu veröffentlichen, um die betroffene Person über diese Gründe zu informieren, und es ist unverhältnismäßig, die Adresse der betroffenen Person zu veröffentlichen – Verstoß gegen Artikel 8 der Charta (Schutz personenbezogener Daten).
Das Sanktionsregime macht es Personen mit Wohnsitz in der EU praktisch unmöglich, einer bezahlten Arbeit nachzugehen oder ein Gewerbe zu betreiben – Verstoß gegen die Artikel 15 (Berufs- und Berufsfreiheit und Recht auf Erwerbstätigkeit) und 16 (Gewerbefreiheit).(…)
Es ist zudem sehr zweifelhaft, ob die Anforderungen der Vorhersehbarkeit des Gesetzes und eines wirksamen Rechtsbehelfs erfüllt sind.“
https://t.co/bn2wN97D8l
Ein überzeugendes Rechtsgutachten zur Rechtswidrigkeit einer Sanktionierung von Einzelpersonen durch die EU:
„Das durch den Beschluss (GSFP) 2024/2643 des Rates und die Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates eingerichtete Sanktionsregime entspricht in mehreren Punkten nicht dem EU-Recht:
Die Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates enthält nicht die erforderlichen Bestimmungen zu Rechtsgarantien
– Verstoß gegen Artikel 215 Absatz 3 AEUV. Im Hinblick auf Desinformation beschränkt sich das Sanktionsregime nicht auf Fälle, in denen a) offenkundig ist, dass es sich bei der Information um Desinformation handelt, und b) offenkundig ist, dass die betreffende Desinformation zu Russlands destabilisierenden Aktivitäten beiträgt – Verstoß gegen Artikel 11 der Charta (Meinungs- und Informationsfreiheit).
Die Reisebeschränkungen für Unionsbürger gehen über das aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Notwendige hinaus – ein Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 der Charta (Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit). Artikel 4 des Beschlusses (GASP) 2024/2643 des Rates und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates sehen kein Recht auf Anhörung vor, bevor eine Person, der Falschaussage vorgeworfen wird, in eine Liste aufgenommen wird – ein Verstoß gegen Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b der Charta (Recht auf gute Verwaltung). Dieser Verfahrensmangel macht auch die Einschränkung anderer Menschenrechte rechtswidrig, z. B. die Einschränkung des Eigentumsrechts und des Rechts auf Privat- und Familienleben – Verstöße gegen Artikel 17 (Recht auf Eigentum) und Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) der Charta. Es ist nicht erforderlich, die Gründe für die Auflistung zu veröffentlichen, um die betroffene Person über diese Gründe zu informieren, und es ist unverhältnismäßig, die Adresse der betroffenen Person zu veröffentlichen – Verstoß gegen Artikel 8 der Charta (Schutz personenbezogener Daten).
Das Sanktionsregime macht es Personen mit Wohnsitz in der EU praktisch unmöglich, einer bezahlten Arbeit nachzugehen oder ein Gewerbe zu betreiben – Verstoß gegen die Artikel 15 (Berufs- und Berufsfreiheit und Recht auf Erwerbstätigkeit) und 16 (Gewerbefreiheit).(…)
Es ist zudem sehr zweifelhaft, ob die Anforderungen der Vorhersehbarkeit des Gesetzes und eines wirksamen Rechtsbehelfs erfüllt sind.“
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Infinity-Economics Update 2.0 kommt nicht einfach.
Du kannst das entscheiden.
Die Diskussion zum kommenden DAO-Voting läuft.
Informiere Dich, bring Dich ein.
👉Info auf Webseite https://t.co/FAIlQJFjRH
👉 Telegram https://t.co/E5xKt7a1Xy
#InfinityEconomics#XIN#nativeBlockchain
@NoAFD_BTW33 Was sind eigentlich Nazis?
Die, die am lautesten „Faschist!“ schreien.
Das Muster ist immer gleich:
Wer kracht, hat etwas zu verbergen.
Wer diffamiert, will Kontrolle.
Und wer alles moralisch bemäntelt, ist meist der wahre Täter.
#Faschismus#Systemkritik#Politik#Freiheit
@worschdweg@welt Mordfälle würden 70% reduziert oder aufgeklärt. Gewaltverbrechen hin gegen sind unbeeinflusst ...
Merkst selber oder?
99.8 % aller Verbrechen geschehen nicht auf den Strassen.
Und die meisten Verbrechen gesehen sowieso hinter Regierungsgebäuden.
@Philipp_Ritual Nein, es gibt keine Pflicht, wählen zu müssen!
Aber natürlich gibt es ein Recht, wählen zu dürfen, wen man will. Eine Demokratie muss das aushalten.
Was einem bleibt, ist zu hoffen, dass keine Linksfaschisten mehr gewählt werden.