⚠️EuGH zu #DSGVO-Bußgeldern⚠️
1. Bußgeld setzt schuldhaften #Datenschutz.verstoß voraus
2. Kein Verstoß durch Leitungsorgan erforderlich
3. Maßgeblich: Umsatz des "Unternehmens" (Kartellrecht!)
Pressemitteilung (C807/21): https://t.co/IazVS6HG4E (Volltext noch nicht verfügbar)
Auf der Webseite der #DSRI findet sich nun auch das Programm zur Tagung. Es sind erstklassige Vorträge dabei, so dass sich eine Teilnahme an der #HA23 unbedingt lohnt.
https://t.co/9bHAWAALyh
Ich werde ein paar Tage brauchen, um die volle Tragweite der Entscheidung einigermaßen abschätzen zu können. Gefühlt hat der EuGH zu sehr vielen zentralen Problemherden Stellung bezogen. Anbei meine "Highlights":
Rn. 104 (Erfüllung des Vertrages): Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht scheint daher eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die aus anderen Diensten des Meta-Konzerns als dem des sozialen Online-Netzwerks stammen, nicht erforderlich zu sein,
auf die Nutzung des vom Betreiber des sozialen Online-Netzwerks angebotenen Dienstes vollständig zu verzichten, was bedingt, dass ihnen, gegebenenfalls gegen ein angemessenes Entgelt, eine gleichwertige Alternative angeboten wird, die nicht mit solchen Verarb. einhergeht.
Rn. 150 (Koppelungsverbot): Daher müssen diese Nutzer die Freiheit haben, im Zuge des Vertragsabschlusses die Einwilligung in bestimmte Datenverarbeitungsvorgänge, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind, einzeln zu verweigern, ohne dazu gezwungen zu sein,
Rn. 117 (Direktwerbung): "Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Dienste eines sozialen Online-Netzwerks wie Facebook unentgeltlich sind, der Nutzer dieses Netzwerks vernünftigerweise nicht damit rechnen kann, dass der Betreiber dieses sozialen Netzwerks seine
Rn. 115 (Direktwerbung): Was erstens die Personalisierung der Werbung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem 47. ErwGr die Verarbeitung pb Daten zum Zweck der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse des Verantwortlichen dienende V betrachtet werden kann.
Rn. 56 (Bindungswirkung): "Ist dies der Fall, darf die nationale Wettbewerbsbehörde davon nicht abweichen, wobei es ihr aber freisteht, daraus eigene Schlussfolgerungen unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des Wettbewerbsrechts zu ziehen."
Neuer Vorschlag der EU-Kommission zur Ergänzung der DSGVO. Der Vorschlag soll eine neue Verordnung sein, die die DSGVO um "procedural rules" ergänzt.
https://t.co/HKOM9wzUjv
Another deal! 👍👍
Tonight’s agreement on the #DataAct is a milestone in reshaping the digital space.
Thanks to the swift work of the EP @delcastillop & the 🇸🇪 Council Presidency, we are on the way of a thriving 🇪🇺 data economy that is innovative & open — on our conditions.
#KMU müssen jetzt ganz stark sein:
Digital Marktes Act, Digital Services Act, Data Governance Act, Data Act, AI Act, Novellen im Bereich Produkt- und KI-Haftung, Hinweisgeberschutz, Arbeitszeiterfassung, EU-Lieferkettengesetz...
Hierzu @tofreudenberg heute in NJW Newsletter:
@lto_de@EUCourtPress "Schadenersatz" steht nunmal auch in der Überschrift von Art 82 DSGVO: "Haftung und Recht auf Schadenersatz". Außerdem wird es in Österreich schon immer verwendet ;)
🔥#BOOM
Satz mit Sprengkraft:
Verhängung einer Geldbuße gegen Verantwortlichen ist nicht von der vorherigen Feststellung eines Verstoßes durch eine natürliche Person, die im Dienst des Verantwortlichen steht, abhängig! https://t.co/vJqTreWNA6
Ich werde am 11.05. von 12:00 bis 13:30 online die EuGH-Entscheidung C-300/21 – #Post zur Auslegung von Art 82 #DSGVO mit @TimWybitul, Partner bei Latham Watkins und führender Datenschutzanwalt, und Oliver Peschel, Rechtsanwalt und Kläger in der Rs Post, diskutieren.