So I just filed a complaint against NOYB as Joint Controllers of that page with the Swedish Supervisory Authority - if NOYB thinks they are in the clear here and are not jointly responsible - the SA will confirm one way or another.
@SamuelGail@kleibold23 Guter Punkt! Ich würde sagen, dass die Verarbeitung im Rahmen eines Kontaktformulars idR auf Basis der lit. b erfolgt und in der Ausnahme auf lit. f. Dabei macht es natürlich einen erhebl. Unterschied, ob ich in eine 1:1-Kommunik. trete oder ein Foto 1:X veröffentlicht wird.
@thsch@kleibold23 Schöne Idee! Arbeitnehmer:in verpflichtet sich zum Zweck der Kommunikationstätigkeit im Rahmen des gegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses ausschließlich unter Verwendung eines aussagekräftigen Profilbildes zu handeln ;).
@Ra_Koellner@kleibold23 Nicht möglich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen? Auch im Beschäftigungsverhältnis kann die Ew ja zwischenzeitlich elektronisch abgegeben werden, wobei etwa eine Ausdrücklichkeit gerade nicht gefordert wird.
@kleibold23 Das ist tatsächlich ein Problem, insb. mit Blick auf potentielle Drittlandübermittlungen. Kommt dann auf die Ausgestaltung der verlinkten Datenschutzhinweise an;).
@kleibold23 „Mit Upload des Fotos erklären sie sich damit eingestanden, dass ihr Foto zum Zweck ** verarbeitet wird. Die Ew ist freiwillig und jederzeit widerrufbar. Weitere Hinweise abrufbar unter ***.“
@kleibold23 Vielleicht sehr dogmatisch gedacht aber ist das abstellen auf eine Interessenabwägung richtig, falls die Datenverarbeitung letztlich durch eine freie Entscheidung der betroffenen Person initiiert wird? In dem freiwilligen „Upload“ könnte ja auch konkludent die EW gesehen werden.
@datenreiserecht@kleibold23 Guter Punkt, allerd. wird der Betreiber einer Fanpage (insb.) durch die Parametrierung der Seite aktiv tätig (vgl. Rn. 36 des FP-Urteils). Der Nutzer des Messangerdiensts hingegen, ermöglicht (duldet)lediglich den Upload ohne irgendwie geartet auf den Upload einwirken zu können.
@TimWybitul @CBudras@FAZ_NET@heiseonline Ganz ihrer Meinung. Zweck des Datenschutzes kann nicht die Zementierung einer. „Kostenlosmentalität“ sein. Insb. das Merkmal der Freweilligkeit (der Einwilligung) sollte nicht dergestalt ausgelegt werden. Jedenfalls solange eine transparent., informierte Entscheidung mögl. ist.