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#TeamVerwaltungsresopal #TeamIFG
#OVG beschließt im #Zwischenverfahren gem. § 99 Abs. 2 #VwGO, dass der Beklagte (#LfDI) des Hauptverfahrens (#LTransG) die Dokumente (= #openAI Antworten auf #Fragenkatalog der #DSK) nicht mehr sperren darf. Beklagte legte hiergegen keine Beschwerde ein. OVG Beschluss ist rechtskräftig.
Sache geht wieder ans VG. Entscheidet das VG nun nach #Aktenlage und den Grundsätzen der #Beweisvereitelung zu Lasten des Beklagten? NEIN. VG gibt dem Beklagten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme und Herausgabe der #OpenAI Antworten.
Beklagte (LfDI) antwortet, dass er die #OpenAI Antworten weiterhin sperre. Er vertritt weiterhin die Ansicht, dass OpenAI durch Herausgabe der Antworten einen Wettbewerbsnachteil erleide, zudem (neuer Vortrag) sei wenigstens § 14 Abs. 1 Nr. 6 LTranspG analog gegeben. Zwei Tage später ergeht ein Beschluss des #VG, dass die Sperre rechtswidrig sei. Unter anderem läge keine planwidrige Regelungslücke für eine Analogie vor. #Beschluss sei #unanfechtbar.
Gestern erhalte ich zunächst ein Schreiben des VG mit Antwort des Beklagten und dem unanfechtbaren Beschluss des VG zur Kenntnisnahme.
Das VG erbittet Mitteilung, ob ich einen (erneuten) Antrag gem. § 99 Abs. 2 VwGO stelle. Ich antwortete unverzüglich, dass ich die erneute Verweigerung bzw. die Begründung des Beklagten weiterhin für rechtswidrig halte (entsprechend begründet) und ein erneuter Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO keinen Sinn mache, weil erstens, das OVG bereits gem. § 99 Abs. 2 VwGO entschiede habe und zweitens die Beschlüsse des OVG gem. § 99 Abs. 2 VwGO nicht #vollstreckbar seien, weswegen das VG bitte mit dem Hauptverfahren fortfahren möge.
Das VG antwortet heute, dass der Beklagte eine neue #Sperrerklärung mit neuer Begründung abgegeben habe, über die nur das OVG entscheiden könne.
Ich rufe beim VG an, weil ich nach wie vor der Ansicht bin, dass sich dies mangels #Vollstreckbarkeit des OVG Beschlusses zu einem #PerpetuumMobile entwickeln könne. OVG entscheidet, VG erbittet erneute Stellungnahme, Beklagte sperrt, VG erbittet Mitteilung, ob ich Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO usw.
#VG Vors. Richterin am #Telefon: "Naja, der Beklagte hat neue Argumente vorgetragen, über die ja nur das OVG entscheiden kann" (= der VG Beschluss hat keine Wirkung)
Ich: "Aber irgendwann muss es doch weitergehen bzw. müssen Sie fortfahren? Sonst wiederholt sich das ständig. Wenn ich keinen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO stelle, dann müssten Sie nach Beweislastregeln und Grundsätzen der Beweisvereitelung entscheiden."
VG: "Ja, aber das heisst ja nicht automatisch, dass sie dann Recht bekommen. Und irgendwann gehen dem Beklagten auch die Argumente aus..."
Interessanter Ansatz. Solange Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO bis dem Beklagten die Argumente ausgehen...
fyi: @fragdenstaat
#Beschluss im Zwischenverfahren des #OVG Rheinland-Pfalz vom 03.02.2025 ist #rechtskräftig:
👉 #LfDI Rheinland-Pfalz muss die Antworten von #OpenAI dem #Verwaltungsgericht Mainz im Hauptsacheverfahren vorlegen, sprich zur Akte geben.
Die #Sperrerklärung gem. § 99 Abs. 1 Satz 3 #VwGO des #LfDIRLP ist rechtswidrig. Die beklagte Behörde ist gem. § 99 Abs. 1 VwGO zur Vorlage von Akten, Dokumenten und Auskünften im Hauptsacheverfahren verpflichtet.
Das OVG macht darüber hinaus folgende Feststellungen:
➡️ Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei den #Antworten von #OpenAI ausschließlich um schützenswerte Geschäfts- und #Betriebsgeheimnisse i.S.d. #Geschäftsgeheimnisgesetzes handele. Dies gelte insbesondere für die teilweise sehr allgemein gehaltenen Beschreibungen der Funktionsweisen der #KI-#Modelle im Generellen und #ChatGPT im Besonderen.
➡️ Zum Teil sehr allgemein erschienen zudem die Ausführungen zur #Datenverarbeitung. Hier fehle teilweise eine konkrete Beschreibung der Technisch-Organisatorischen Maßnahmen (#TOM).
➡️ Bei dieser Sachlage genüge es nicht, pauschal auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu verweisen. Es bedarf einer differenzierten Begründung. #Teilschwärzungen seien zumutbar.
➡️ Die pauschale Bezeichnung als #geheimhaltungsbedürftig stellte zudem einen #Ermessensfehler der beklagten #Aufsichtsbehörde dar.
Den #Volltext zum #Beschluss findet Ihr in der pdf Anlage zum #LinkedIN Beitrag:
https://t.co/RAG9XQJvk0
Das gesamte Verfahren hier auf @fragdenstaat : https://t.co/kK8sLNMqJS
#TeamDatenschutz #TeamInformationsfreiheit
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