Gerade mit der S-Bahn am Bhf Friedrichstraße ausgestiegen. Völlig überfüllt. Ich halte grdsl nicht viel vom Streikrecht in Bereichen der Daseinsfürsorge. Während einer grassierenden Pandemie empfinde ich Warnstreiks bei der BVG allerdings als moralisch verwerflich. #bvg
Weshalb ich der Meinung bin, dass der EuGH in den Rs Gmail und SkypeOut. (mit-) entschieden hat, dass Arbeitgeber bei privater E-Mail-Nutzung der Mitarbeiter kein Tk-Recht beachten müssen (Paywall, bei Interesse und fehlendem Zugang PN an mich) https://t.co/AMdMKBMHD2
@nhaerting Die DSB sollten anfangen, in den Rechtsstaat zurückzukehren. Ermitteln, Auswahl des korrekten Adressaten, überprüfbare Bescheid erlassen. Die DSB drohen Endanwendern ohne Rechtsbehelfsbelehr., stellen ohne Belege öffentl. Vermutungen zur Compliance von Software. Schwer erträglich
2/2 Auslegung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass Konsistenz nicht mal in der Verwendung zwischen der Verwendung in den Artikeln und den jeweils zugehörigen Erwägungsgründen eingehalten wird. Hoffentlich wird das im Rahmen der Evaluation berichtigt. #DSGVO
1/2 Die Inkonsistenz in der Verwendung der 'Rechte', 'Rechte und Freiheiten' usw. in der DSGVO nervt richtig. Bezug auf Grundrechte? Grundfreiheiten? Rechte nach Art. 15 ff. DSGVO? Sonst. subj. Rechte? In welcher Kombination?
@winfriedveil Unabhängig von der Kompetenz, die sich das BVerfG da - mMn zu Unrecht anmaßt: Wenn EuGH-Urteile nun auf ihre Nachvollziehbarkeit in der Verhältnismäßigkeit geprüft werden, werden nicht mehr viele "intra vires" übrig bleiben.
Der Link auf die Stellenanzeige hatte einen Typo. Wie unten müsste er nun aber funktionieren. Und vielen Dank auch für die Retweets!
https://t.co/AiQsH8hKKh
Bei Redeker suchen wir aktuell für unser Team im Datenschutzrecht (Berlin) eine nette neue Kollegin bzw. Kollegen, mit oder ohne Berufserfahrung. Fragen gerne per PM an mich. https://t.co/6lRQD2i5JF
@privacyDE @peterhense (2/2) Der Rückgriff auf Art 6 DSGVO, selbst problematisch wegen Art 95 DSGVO, gibt kein eindeutiges Ergebnis. lit. f bleibt vertretbar, auch wenn ich zu einem anderen Ergebnis kommen würde
@privacyDE @peterhense (1/2) Ist das so? Man kann das (auch für Deutschland) gut vertreten. Bis der BGH §15 (3) TMG aber nicht europarechtskonform auslegt oder das Gesetz geändert wird, ist die BRD zwar in der Vertragsverletzung, die eigentliche Rechtsfrage ist jedoch nicht abschließend geklärt.
@CarloPiltz@sas_assion Hmm, ob das so mit Art 95 DSGVO vereinbar ist? Es sollen doch durch die DSGVO gerade keine"zusätzl. Pflichten" zur ePrivacy-RL auferlegt werden. Kann man eventuell argumentieren, wenn man sagt, dass nicht "dasselbe Ziel" verfolgt wird. Denke aber nicht, dass Art 95 das so meint.
Wenn #Planet49 (Rz. 46) etwas Gutes hat, dann dass die Bundesregierung sich endlich von ihrer Position verabschieden muss, § 15 (3) TMG sei eine Umsetzung von Art. 5 (3) der ePrivacy-RL.