5) Jedenfalls Respekt vor dem OGH, der sich nicht gescheut hat, auf diese schwierige Frage einzugehen. Die Entscheidung könnte sogar Vorbildwirkung für Deutschland haben.
Einige Gedanken zur jüngsten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob man für ein bloßes Like haften kann:
1) Die Entscheidung erging in einem Zivilrechtsstreit. Sie ist ausführlich und kompetent begründet. Praktisch sollte die Sache damit im Zivilrecht geklärt sein.
4) Dennoch habe ich Sympathie für den Standpunkt des OGH. Vielleicht ist es wirklich sinnvoller, Likes generell als Äußerung ohne besonderen Erklärungswert zu verstehen.
Hebel gegen Hass auf X: Österreichs Justiz ist bei Auskunftsverlangen zuständig - Recht - https://t.co/O45cBe5qpC › Wissen und Gesellschaft https://t.co/zud3cqTeoC
Sensationelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegen X/Twitter:
1) Die Verweigerung eines Auskunftsanspruchs nach § 13 Abs 3 ECG durch einen Plattformbetreiber ist eine unerlaubte Handlung iSd Art 7 Z 2 EuGVVO und eröffnet damit den besonderen Gerichtsstand der
Herkunftslandprinzip liegen bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen – wie hier durch kreditschädigende und massiv herabwürdigende Äußerungen – vor. Der Erfolgsort der schädigenden Auswirkungen liegt am Mittelpunkt der Interessen des Antragstellers und damit bei