@GLoacker@kreativmuehle@wnrsptfsth (Die Schutzverstärkung greift jedoch nur, wenn die:der AN im Zeitpunkt ihrer:seiner Einstellung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.)
Der Begriff "spezieller Kündigungsschutz" ist eher ein umgangssprachlicher Begriff.
@GLoacker@kreativmuehle@wnrsptfsth Es handelt sich um eine Schutzverstärkung iZm dem allgemeinen Kündigungsschutz (§ 105 Abs 3b ArbVG). In nicht BR-pflichtigen Betrieben ist der allgemeine Kündigungsschutz (§ 15 Abs 3 und 4 AVRAG) – aufgrund der konkreten Altersgrenzen – für ältere AN weitestgehend irrelevant.
Wenn in Österreich alles so gut organisiert wäre wie die Freiwilligen Feuerwehren, wären wir vermutlich in jeder OECD-Statistik auf Platz 1.
Es ist einfach großartig, was da mehr als 350.000 (!) Freiwillige leisten - grundsätzlich schon, aber in Tagen die diesen noch viel mehr.
Soeben eingetroffen! Der Kommentar
#Informationsfreiheit Unter den Interessierten wird ein Exemplar IFG verlost. Teilnahme durch RT bis 14.8., 12.00 Uhr.
@Claudia_mitC Klar, der Gesetzgeber hat konkrete Berufskrankheiten (BK) an strenge Voraussetzungen geknüpft. Nichtsdestotrotz ist die Unterscheidung zwischen „echten“ BK (= abstrakten) und „anderen“ BK (= konkreten) dogmatisch nicht begründbar.
@Claudia_mitC Diese Aussage ist aufgrund ihrer Ausschließlichkeit falsch, da haben Sie uns die konkreten Berufskrankheiten (§ 177 Abs 2 ASVG) vorenthalten, wenngleich die abstrakten Berufskrankheiten sicherlich die relevantere Gruppe darstellen.
Empirisch belegte Grundlagen der Steuertheorie, die man im 1. Semester VWL lernt - Steuerinzidenz - sind für den @oegb_at also “neoliberal”. Schaffen wir es, diese wichtige Diskussion etwas weniger ideologisiert zu führen?!
@yannickshetty Ev könnte man etwas sichtbarer darlegen, dass es sich bei den 29,5 Mrd nicht nur um den Budgetzuschuss zu (ASVG-)#Pensionen handelt, sondern auch der Ruhegenuss (korrekter Begriff) für Beamtinnen/Beamte inkludiert ist.
Ganz generell: Was möchten Sie mit dem Vergleich bezwecken?
@mksgraz Naja, schauen Sie sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an (§ 4 Abs 2 Z 1–4 ArbVG), dann sollte klar sein, weshalb der ÖGB KollV abschließt.
Kleine Erläuterung der Rechtslage zu dem, was sich gerade am Stephansplatz abspielt. Alles spielt sich auf der Grundlage des eigentlich recht dürren Versammlungsgesetzes ab. https://t.co/k9kjpzkoSz
Ich würde sagen, dass Versammlungen, in denen Terror bejubelt wird, die öffentliche Ordnung bedrohen und daher von der Behörde aufzulösen sind (12 VersammlungsG). Darüber hinaus dürfte in vielen Fällen das Tatbild der Verhetzung vorliegen, auch ein Auflösungsgrund.
@i_am_fabs Seit die Westbahn (endlich) auch zwischen Innsbruck und Wien fährt, versuche ich – wenn nur irgendwie zeitlich möglich – mit ihr zu fahren. Gratis Reservierung, online Check-In am Platz und pro Reise mind ein gratis Kaffee. Die Züge sind nur meist etwas kalt @WESTbahn1 👀
🇦🇹 ist, wenn der Mietpreisdeckel ("3. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz") ausschließlich Verfassungsbestimmungen enthält und in der Begründung mit keinem Wort (zero, nada, niente) erwähnt wird, warum es Verfassungsbestimmungen braucht.
https://t.co/4X2oXiXVA1
In der aktuellen Ausgabe der Wohnrechtlichen Blätter ist mein erster wissenschaftlicher Aufsatz (Der Lagezuschlag – Eine kritische Bestandaufnahme und Analyse der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung des OGH, wobl 2023, 311 ff) erschienen. Check this out!
@uniinnsbruck