@marzelline23 Also wenn die Studien der linken zutreffen (sowohl bzgl. Höhe der Entschädigungen als auch der zu erzielenden Gewinne aus den aktuellen (sic) Mieten), dann kommt das schon hin, OHNE Mieterhöhung. Und daß pot. Mehrkosten durch Mieterhöhungen ausgeglichen werden sollen hat
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@nimmdirzeit99@Bundeskanz50246 Die Sendung hat die Post erst am Montag als Eingang markiert (Eingangsscan); das danach 1 Tag nichts (in der Verfolgung sichtbares) passiert ist nicht unüblich.
Der 16. ist lediglich das Datum, an dem der Absender den elektronischen Paketschein erstellt hat.
@Bundeskanz50246 Da bei den Kosteb der Briefzustellung ein erheblicher Anteil Fixkosten sind und die Anzahl der verschickten Briefe über die letzten 15 Jahre eingebrochen ist ist ein entsprechend starker Preisanstieg logisch.
@lukasludens Da steht "müssten" nicht "müssen". Vermutlich würden die Linken das einfach aus neuen Schulden oder über Steuererhöhungen querfinanzieren.
@kazcryptocurre1@MagaSlayer47 According to the letter you also get these tickets if you pre-paid gratuities. Those tickets are only there so you have something to symbolically hand the servers.
@Bundeskanz50246 Naja, ist doch eigentlich eine sinnvolle Geschichte. Die Summe der einzutreibenden Netzkosten bleibt ja gleich. Der Normalnutzer dürfte also entlastet werden.
@RwRednuloh@Faktencheck2030@LeiderGut10991 "Wenn ich meine Wohnung an jemanden vermiete, muss ich auch nicht akzeptieren, dass er mir einen anderen Mieter vorsetzt."
Nach dem BGB nicht, wenn der Gesetzgeber das will aber schon.
@RwRednuloh@Faktencheck2030@LeiderGut10991 Der wird doch hier nicht rechtlos gesellt, lediglich der Erbbauberechtigte ändert sich. Sein Erbbauzins bleibt ihm ja erhalten. Des Weiten könnte man gem. Art. 15 GG auch das Grundstück des Dritten vergesellschaften.
@RwRednuloh@Faktencheck2030@LeiderGut10991 Wie willst du Wohnungen auf fremden Grund errichten, aber gleichzeitig Eigentümer der Wohnungen sein?
Das geht höchstens per Erbbaurecht. Ein Erbbaurecht wird allerdings als grundstücksgleiches Recht gesehen und könnte an sich enteignungsfähig sein.
@Faktencheck2030@RwRednuloh@LeiderGut10991 Art. 15 GG sieht jedenfalls keine Vergesellschaftung von Unternehmen vor, sondern nur von Naturschätzen, Produktionsmitteln und Grund und Boden (wohl incl. Bauwerken)! Allerdings wäre es vorstellbar das auch die Vergesellschaftung von Erbbaurrechten an sich darunter fällt.
@RwRednuloh@LeiderGut10991@Faktencheck2030 Nein, Grund und Boden soll in diesem Zusammenhang auch sämtliche auf diesem befindliche Bauwerke umfassen; dies ist relativ unumstritten.