Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits in früheren Urteilen mit Wahlfehlern und der Nachzählung befasst. Anbei ein paar Ausführungen aus einem vergangenen Urteil - die Stichworte sind dabei
1) kein vollkommener Schutz vor unzutreffenden Wahlergebnissen
2) daher entscheidend dass Gesetzgeber ein Verfahren schafft, dass im Falle der Mandatsrelevanz Korrekturen ermöglicht
und
3) bei Mandatsrelevanz bestünde ein Interesse an einer „vollumfänglichen Sachaufklärung“
Anmerkung: (in unserem Fall haben sich Behörden sogar vereinzelt geweigert klare Anomalien zu prüfen und wir hatten nicht mal die Daten um diese flächendeckend zu erkennen)
4) und Nachzählung der Stimmen bei Mängeln im Zählverfahren (entscheidend ist woran man einen solchen Mangel fest macht. Reicht die Beobachtung häufiger Anomalien und die Dokumentation einzelner Zählfehler, welche Rolle spielt die Knappheit des Ergebnisses etc ?)
Anbei Auszüge aus dem früheren Urteil:
„(…) Auch solche Regelungen können aber keinen vollkommenen Schutz davor bieten, dass das Wahlergebnis von den zuständigen Wahlorganen im Einzelfall unzutreffend ermittelt wird und bei Mandatsrelevanz des Fehlers die Sitzverteilung den Willen der Wähler nicht widerspiegelt. Der Wahlgesetzgeber muss deshalb ein Verfahren schaffen, das es erlaubt, Zweifeln an der Richtigkeit der von den Wahlorganen vorgenommenen Stimmenauszählung nachzugehen und erforderlichenfalls das Wahlergebnis richtigzustellen sowie die Sitzverteilung zu korrigieren (vgl. BVerfGE 85, 148 <157 f.>).
BVerfG 2 BvC 17/1, Seite 15, Randnummer 64:
„Vor diesem Hintergrund hängt die Frage, ob und in welchem Umfang die Wahlprüfungsorgane den mit dem Einspruch vorgetragenen Sachverhalt zu ermitteln haben, von der Art und der Schwere des gerügten Wahlmangels ab. Besteht die Möglichkeit, dass der behauptete Wahlfehler sich auf die Zusammensetzung des Parlaments ausgewirkt hat, liegt mit Blick auf die Legitimationsfunktion der Wahl grundsätzlich ein Interesse an einer vollumfänglichen Sachaufklärung vor.“
BVerfG 2 BvC 17/1, Seite 15, Randnummer 65:
(3) Wird eine Verletzung von Vorschriften beanstandet, die das Verfahren der Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses betreffen, wird die Mandatsrelevanz eines solchen Wahlfehlers grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden können. In diesem Fall haben die Wahlprüfungsorgane den mit dem Einspruch vorgetragenen Sachverhalt aufzuklären. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich die gerügten Verfahrensfehler bei der Auszählung der Stimmen tatsächlich ereignet haben. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt festzustellen, ob die Mängel des Zählverfahrens Auswirkungen auf die Zuteilung von Mandaten haben. Das setzt – anders als bei sonstigen Wahlmängeln – im Regelfall die Nachzählung der abgegebenen Stimmen voraus (vgl. BVerfGE 85, 148 <160 f.>).
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