@t_korner@wahl_torsten@VBE_LSA Schwierig. Z.B. Hinweis an das LSchA/MB, dass Unterricht nach Lehrplan zu Thema 1, Thema 2,..., nicht mehr möglich ist mit der Bitte um Mitteilung, wie zu verfahren sei. Angekündigt wurde das vor 3 Jahren. Lk, die sich engagiert gekümmert haben, sind die Dummen. Leider wie immer.
@Volksstimme "Die bekannte Komikerin Enissa Amani ist vom OLG Hamburg dazu verurteilt worden, verleumderische und beleidigende Äußerungen über den Bremer Journalisten und Nahostexperten Tobias Huch, ... , zu unterlassen." Zitat und genauer hier: https://t.co/UPYbFaCTpm
@LydiaHueskens In der Realität leiden die Unternehmen an einer völlig dysfunktionalen Infrastruktur. Brücken, Straßen, Bahn, Stromnetze, digitale Netze. In der Kreisstadt Sangerhausen ist ein Glasfaserausbau noch nicht einmal geplant(!). #Glashaus
@weyandwiwo@michael_sc91350@PolizeiGruen Ich kann keine "Parteipolizei" (was soll das sein?) erkennen, sondern eine Berufsvereinigung. Ein Verein als juristische Person des Privatrechts kann sich auch auf den Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte berufen.
@michael_sc91350@PolizeiGruen@weyandwiwo Nein. Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) und Art 9 GG (Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit) gelten auch für Beamtinnen und Beamte.
@quarkwickel@lange_tobias_hh @rgaengel @SusanneJonda Es gibt wirklich Befragungen/Evaluationen, die nur verbeamtete Lehrkräfte einschließen und die angestellten nicht?
@ebingerc@Konstanze_MaHe Für angestellte Lehrkräfte gibt es die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, für beamtete des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit ich weiß, haben beide Verzichtserklärungen für Kosten bei Klassenfahrten für rechtsunwirksam erklärt, aus verschiedenen Gründen.
@Na_So_Nicht@Norabelle124 Wenn es keinen inhaltlich schulischen Bezug gibt (Nacharbeiten von im Unterricht versäumten Inhalten), ist das nicht zulässig. Egal, wie die "Striche" entstanden sind, es klingt unverhältnismäßig und willkürlich. Zunächst das Strichesystem mit Klassen- oder Schulleiter besprechen
@Subflyer@mamazurschule Für angestellte Lehrkräfte im öD gelten die Arbeitszeitregelungen wie für beamtete Lehrkräfte. Da liegt das ganze Problem (§ 44 TV-L).