@StahlWolfgang Auch schon im Vorwort der 72. Auflage konnte man die fehlende Euphorie Fischers über das Hinzuziehen der "vom Verlag hierfür ausgewählten Richter" zur Bearbeitung erahnen ...
@winfriedveil Zudem existiert bei einigen agencies wohl die Praxis, das registrierte copyright dann auf die fotografierte Person zu übertragen. Hier kommt es aber wohl auf das state law/local law bzw. die Verwaltungspraxis der jeweiligen agency an.
@AlexAmtmann Hier bedeutet sie aber eben nur die Unabhängigkeit von den zu beaufsichtigenden Stellen, regelt also lediglich das Verhältnis zwischen Behörde und Unternehmen. Das könnte dann bspw. relevant werden bei Fragen der Selbstzertifizierung oder Finanzierung durch Umlagen
@AlexAmtmann Aber warum "ein bisschen unabhängig"? Art. 58 VO(EU) 2019/881 trifft ausdrücklich keine Vorgaben bzgl. des Verhältnisses zwischen Behörde und Exekutive/Legislative. Hier wurde eindeutig von den Formulierungen bzgl. Unabhängigkeitsvorgaben in anderen Regelungsbereichen abgewichen.
@AlexAmtmann Allerdings eben nur "unabhängig von den Stellen, die sie beaufsichtigt" und nicht etwa "völlig unabhängig" (Art. 52 I DSGVO) oder "funktional unabhängig von anderen öffentlichen [...] Einrichtungen"+"unabhängig von allen politischen Stellen" (so Art. 35 IV, V RL 2009/72/EG)
@Loeffel_Abrar@offenenetze@spoenle@gntbrt Eine "Anonymisierung" der Gutachter ist auch nur bedingt sinnig, wenn man im gleichen Quellenverweis auf eine Kommentierung durch eben diese Gutachter verweist.
@AlexAmtmann @DeitersGerhard @FranzOnBrands@nutellaberliner @a_w_werner @hansulrich Seit Rs "CV-Online/Melons" stellt auch der EuGH auf das Amortisierungsinteresse des Herstellers ab (zugegebenermaßen allerdings erst im Rahmen einer Interessenabwägung bei der Frage, ob eine Entnahme bzw Weiterverwendung vorliegt)
@DeitersGerhard @AlexAmtmann@FranzOnBrands@nutellaberliner @a_w_werner @hansulrich Ist dann, wenn der Gesetzgeber eine von der Rspr (womöglich jahrzehntelang) etablierte Analogie aufgreift (also Bezug dazu nimmt bzw für neue Regelungen voraussetzt), plötzlich eine planwidrige Regelungslücke abzulehnen, mit der Folge, dass eine Analogie nicht mehr möglich ist?
@DeitersGerhard @AlexAmtmann@FranzOnBrands@nutellaberliner @a_w_werner @hansulrich Im RefE und RegE des DNG findet sich zudem die Ausführung, dass die Regelung des § 2 Abs. 5 DNG der Rechtsprechung entspreche, die § 5 UrhG auf §§ § 87a ff. UrhG zur Frage der Informationsweiterverwendung entsprechend angewendet hat.
@DeitersGerhard @AlexAmtmann@FranzOnBrands@nutellaberliner @a_w_werner @hansulrich Gesetzgeber nicht festlegen, dass sich öffentliche Stellen nunmehr nur noch im Anwendungsbereich des DNG nicht auf das Datenbankherstellereht berufen dürfen. Vielmehr hat er lediglich die OD-PSI-RL umgesetzt.
@DeitersGerhard @AlexAmtmann@FranzOnBrands@nutellaberliner @a_w_werner @hansulrich Handelsregister mangels Investitionsrisikos und wegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Einrichtung und Verwaltung des Handelsregisters die Rolle eines Datenbankherstellers nicht zukommen kann (ECLI:NL:RBMNE:2021:6183).
@DeitersGerhard @AlexAmtmann@FranzOnBrands@nutellaberliner @a_w_werner @hansulrich Allerdings ist nach ErwGr. 41 Datenbank-RL diejenige Person Hersteller einer Datenbank, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt, sodass vergangenes Jahr die niederländische Rechtbank Midden-Nederland geurteilt hat, dass der Handelskammer mit Blick auf das