@gelderlander721 @FrlHexagon@OomenBerlin Australien hat das schon lange in seine Travel Advice aufgenommen: "Extremist youth groups, particularly in urban areas and in states of the former East Germany, have harassed or attacked individuals for racial reasons or because they appear foreign." https://t.co/t63RoUJkUO
@Sven__Klapproth @jackiedryder @Schmidtlepp@niggi Hinzu kommt: Nach 13 Abs. 2 S. 1 AsylG wird mit dem Asylantrag stets auch gleichzeitig internationaler Schutz beantragt. Dass jemand nur internationalen Schutz beantragt ist daher die Ausnahme (vgl. auch 13 Abs. 2 S. 2 u 3 AsylG).
@baolau When booking the train from Phnom Penh to Sihanoukville through your site: Is the e-mail confirmation already the ticket? Or do you need to exchange it at the station into a real ticket?
@PeterMueller9 Das steht nicht im zitierten Satz aus dem Artikel. Dort steht “...nicht mehr automatisch das Land (...) für das Asylverfahren *zuständig* sein, sondern unter Umständen...“. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, es wäre jetzt anders. /cc: @uebermedien
@PeterMueller9 Dann ist aber trotzdem dieser Satz falsch: “Danach soll nicht mehr automatisch das Land, in dem ein Flüchtling die EU erreicht, für dessen Asylverfahren zuständig sein, sondern unter Umständen das Land, in dem bereits Angehörige des Bewerbers leben.”
@DerSPIEGEL@SPIEGELONLINE@PeterMueller9 Und die Regelung unterscheidet sich jetzt wie genau von der bestehenden? Vgl. die derzeit bereits geltende Rechtslage zur Zuständigkeit (Art. 9 und 10 Dublin III VO):
@MaxFassbrause Einfach so machen wie die @CSU in Bayern: Muslimische, jüdische und christliche Schüler können Feiertage frei wählen https://t.co/MEIY2pQ99v
@SPIEGELONLINE Die Darstellung im Artikel, dass dies der Dublin-III-VO widerspricht, ist falsch. Die Regelung ist Teil der Dublin-III-VO (Art. 3 Abs. 2):