@HogrefeJens@Lars_Feld Denkbar wäre das Modell. Problem 1: Verbindlichkeit. Bund könnte ohne verfassungsrechtliche Regelung in jedem Haushaltsjahr/-gesetz wieder abweichen. Problem 2: Sondervermögen werden vom BVerfG wg. des Grundsatzes der Haushaltseinheit ja nicht so gerne gesehen.
Vor rund einem Jahr hat der 20. Bundestag per Grundgesetzänderung eine Reform der Schuldenbremse beschlossen, um mehr Geld in die Landesverteidigung, die Infrastruktur und den Klimaschutz investieren zu können. Ein Jahr später schlägt unter anderem das Ifo-Institut Alarm: Ein Großteil der Mittel sei von der Bundesregierung anderweitig verwendet, sprich zweckentfremdet worden. Was ist dran an dem Vorwurf? Und weshalb ist das (finanz-)verfassungs- und haushaltsrechtlich problematisch? Fragen an Prof. Dr. Henning Tappe, Inhaber des neu eingerichteten Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Finanzverfassungs- und Haushaltsrecht an der Universität zu Köln.
Zum NJW-Interview: https://t.co/auwUv9SQ8f
#Recht #legal #Jura #CHBECK #NJW
@AlexAmtmann Das ist noch einmal ein anderes Thema… Mir ging es hier allein um das Narrativ im FAZ-Gastbeitrag, die "Verschiebungen seien nach Maßgabe der #Bundeshaushaltsordnung geboten". Das sind so Nebelkerzen, die einem später einmal auf die Füße fallen. Aus § 17 V BHO folgt das nicht.
Ich habe ja wirklich Verständnis für finanzpolitische Zwänge und Realitäten. Dass es kaum eine "echte" #Zusätzlichkeit geben würde, war früh klar. Gleichwohl sind natürlich völlig andere politische Erwartungen geweckt worden. Das Argument indes, der "Verschiebebahnhof"wäre …
Hier arbeiten Armin Steinbach & Kollegen nochmal klar heraus, warum die „Verschiebebahnhof“-Kritik des @ifo_Institut am Sondervermögen fehlgeleitet ist.
Staatliche Investitionen: Warum die Kritik am Sondervermögen am falschen Maßstab ansetzt https://t.co/fyzpfsVGxK
wegen des Verbots der Doppelveranschlagung haushaltsrechtlich zwingend, ist m.E. ziemlicher …Unfug. Das gilt aus Gründen der Transparenz im gleichen (Einzel-)Plan, aber natürlich nicht im Verhältnis von Haushalt (Kernhaushalt) und zweckgebundenem #Sondervermögen (Nebenhaushalt).
Terminvorschau: Verkündungstermine zu den Verfahren „Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg“ am Mittwoch, 20. Mai 2026, ab 9 Uhr im Bundesfinanzhof
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@KonProg Z.T. mag das so sein, ja. Deshalb könnte man das Ganze z.B. bei Gütertrennung auch gerne anders machen. Die realen Verhältnisse adressieren eher Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG "wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin". Das ist zB ein Problem der StKl 3/5 und anderer Regelungen
Das #Ehegattensplitting ist die Konsequenz aus progressivem Einkommensteuertarif und gemeinsamer (Zusammen-) Veranlagung. Aus aktuellem Anlass ein kleiner 🧵: (1/9)
@estragon5764 Familien gerne auch und stärker entlasten/fördern. Kein Problem damit. Aber warum eine Ehe keine Erwerbsgemeinschaft mehr ist, wenn die Kinder aus dem Haus sind, erschließt sich mir nicht.
@estragon5764 Die Frage ist doch: Welche Familie/Alleinerziehende(r) würde besser gestellt, wenn man die Progression abschaffen würde mit der Folge, dass das Splitting ersatzlos entfallen kann? Die Antwort darauf klärt das Verhältnis zwischen Familienleistungsausgleich und Ehegattensplitting.
@estragon5764 Das ist nicht der Punkt. Ich will nicht die Progression abschaffen und behaupte auch nicht, dass sie verfassungsrechtlich geboten oder verfassungswidrig wäre. Es geht um die "künstliche"(?) Trennung bzw. die Zuordnung der Probleme Familienbesteuerung / Splitting.
Vielleicht noch eine Ergänzung: Bezieher*innen von Kapitaleinkünften brauchen das Splitting nicht (25 %), Unternehmer*innen können es sich mit einer Personengesellschaft selber basteln (hat natürlich gewisse Risiken). Schenkung von Einkunftsquellen ist in Familie auch begünstigt
Und nur weil das Splitting alt ist, ist es noch kein "#Relikt". Das ganze Steuerrecht, auch die Progression, ist in diesem Sinne "Relikt". Und schließlich noch: #Lohnsteuerklassen /-abzugsmerkmale sind ein ganz anderes Thema und die #Sozialversicherung auch. 9/9 - End
@estragon5764 Gedankenexperiment: Wir streichen die Progression, deren Nachteile bei Zusammenveranlagung das Splitting ausgleichen will, und streichen in der Folge auch das (dann unnötige) Splitting: Welche der genannten Probleme bleiben, welche fallen weg?
@BMMayr Ja. Gütertrennung zeigt ja recht deutlich, dass man keine "Erwerbsgemeinschaft" will. Ist mir recht. Höchstbetrag ist eine Frage der Abwägung, scheint mir diskussionswürdig.