Mit einigem Abstand habe ich mir noch einmal Gedanken zu der #Wahlrecht|s-Entscheidung des @BVerfG vom vergangenen Dienstag gemacht. Ich habe dabei auch die Kommentare berücksichtigt, die hier insbesondere auch zu meinen eigenen Beiträgen auf X abgegeben wurden – dafür vielen Dank.
Dass das BVerfG die Beseitigung der #Grundmandatsklausel für verfassungswidrig gehalten hat, war keine Überraschung. @_FriedrichMerz hatte in der Bundestagsdebatte am 17. März 2023 explizit auf diese Neuregelung im Gesetzesentwurf der Ampel hingewiesen, die sehr kurzfristig (wenige Tage zuvor!) eingefügt worden war. @MatthiasHauer hat den Videoclip geteilt, man kann ihn bei ihm ansehen. Für Merz' Bitte, die Abstimmung über das Gesetz wegen dieser kurzfristigen Änderung von der Tagesordnung zu nehmen, das intern noch einmal zu beraten und dann in zwei Wochen abzustimmen – diesen Zeitraum hatte er ausdrücklich zugesagt –, wurde er von den Ampelfraktionen hämisch ausgelacht. Ich bin mittlerweile fest davon überzeugt, dass es der Ampel tatsächlich darum ging, die Opposition zu schwächen und gezielt insbesondere die @CSU aus dem Parlament zu drängen. Es ist gut, dass das Bundesverfassungsgericht da nicht mitgemacht hat. Der Rechtsstaat hat funktioniert.
Bedauerlich ist, dass das BVerfG das #Zweitstimmendeckungsverfahren nicht beanstandet hat. Das führt nun dazu, dass es zukünftig Wahlkreise geben wird, die nicht mehr durch einen eigenen Abgeordneten im Deutschen Bundestag repräsentiert sein werden. Seit Bestehen unserer Republik, also seit mehr als 75 Jahren, gab es diese Situation noch nie!Immer hatten alle Bürger in Deutschland einen Ansprechpartner im Wahlkreis, dem sie ihre Anliegen vortragen konnten und der diese sehr persönliche Rückmeldung aus seinem Wahlkreis in die Parlamentsdebatte einbringen und bei seinen Entscheidungen berücksichtigen konnte. Wir beklagen uns über Politikverdrossenheit und darüber, dass „die da oben“ völlig abgehoben seien und nicht wüssten, was im Land geschieht. Das wird nun leider nicht besser, wenn zukünftig Wahlkreise keinen eigenen Vertreter mehr haben werden, den die Bürger vor Ort ansprechen und mit ihren Sorgen und Nöten konfrontieren können. Das Direktmandat wurde damit erheblich entwertet. Ich finde, das ist ein großer Nachteil des Prinzips der Zweitstimmendeckung – die Demokratie hat wirklich verloren!
Dagegen ist vorgebracht worden, dass gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes sind, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Sie seien deshalb, und das hat auch das BVerfG im Urteil so gesagt, nicht Vertreter nur eines Wahlkreises. Das stimmt, aber darum geht es gar nicht: Natürlich haben die Abgeordneten nicht vorrangig die Interessen ihres eigenen Wahlkreises zu vertreten. Mir geht es um den Austausch mit den Bürgern und darum, dass jeder Bürger „seinen“ Abgeordneten im Wahlkreisbüro ansprechen können muss. Die Formulierung, dass wir bei der Wahl „unsere Stimme abgeben“, ist eine sehr schöne Metapher dafür: Wir Bürger geben unseren Abgeordneten die Stimme, mit der wir uns im Parlament Gehör verschaffen können. Die Abgeordneten sprechen im Parlament bildlich mit unserer Stimme. Und die Unmittelbarkeit des Austauschs mit dem Wahlkreisabgeordneten, die dafür sinnvoll und erforderlich ist, wird zukünftig nicht mehr sichergestellt sein. Das ist ein großer Verlust an demokratischer Partizipation.
Es kam auch das Argument, dass das Zweitstimmendeckungsverfahren vom BVerfG gebilligt worden und deshalb eben „richtig“ sei. Das überzeugt mich aber ganz und gar nicht: Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es doch nicht, „gute“, „schöne“ oder „richtige“ Politik zu gestalten! Sondern das BVerfG hat unter anderem den gesetzlichen Auftrag, ein Gesetz oder sonstiges staatliches Handeln auf Antrag darauf zu überprüfen, ob es mit dem Grundgesetz im Einklang steht (Art. 93 GG, § 13 BVerfGG). Maßstab für die Überprüfung durch das BVerfG ist allein das Grundgesetz. Das Grundgesetz macht aber grundsätzlich keine Vorgaben zur Ausgestaltung des Wahlrechts, deshalb kann das BVerfG gar nicht andere Prüfungsmaßstäbe anlegen und fordern, dass man bestimmte Sachverhalte sinnvoller auch anders hätte regeln können. Deshalb ist der Umstand, dass das BVerfG der Auffassung ist, die Zweitstimmendeckung verstoße nicht gegen die Verfassung, für mich noch lange kein Argument, die Zweitstimmendeckung politisch für richtig zu halten. Sie beschädigt unsere Demokratie, auch wenn das BVerfG entschieden hat, dass sie nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Und schließlich zur Historie der Verkleinerung des Bundestages als solcher: Die CSU hat zu Recht darauf bestanden, dass der Wahlkreisbewerber, der seinen Wahlkreis direkt gewonnen hat, auch Mitglied des Deutschen Bundestages sein muss. Die Gründe habe ich genannt. Man hätte mit anderen Mitteln zur Verkleinerung kommen können. Die Vorschläge sind bekannt und müssen hier nicht wiederholt werden. Ich gebe die Hoffnung nicht auf, dass der Bundestag, den wir am 28. September 2025 wählen dürfen, das Wahlrecht noch einmal so ändert, dass die Demokratie keinen weiteren Schaden nimmt, sondern am Ende gewinnt.
@cducsu@FDP_Fraktion@spdbt@GrueneBundestag@Markus_Soeder@MartinHuberCSU
@DrastikThomas Bring die nicht noch auf Ideen. Wenn die nicht ganz unverfroren sind, zahlt ja die Gemeingut Wohnen AöR die Grunderwerbsteuer. Da ist das Land Berlin vielleicht ein bisschen zurückhaltender.
Steuer auf die Vergesellschaftung: Das auch noch!
Die Berliner Linke ist schon ganz aufgeregt: Wenn SPD und Grüne jetzt doch mit ihr koalieren, kommt sie der Vergesellschaftung der Wohnungsunternehmen einen großen Schritt näher. Felix Banaszak sagt, jeder habe eine Chance verdient. Schauen wir mal, ob sie es packen.
Weniger glamourös, aber finanziell nicht ganz nebensächlich, ist die Grunderwerbsteuer. Auch der sozialpolitisch ambitionierteste Eigentumswechsel bleibt für das Steuerrecht zunächst eines: ein Eigentumswechsel.
Der Entwurf eines Vergesellschaftungsgesetzes der Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ vom 26. September 2025 („VergG E“) regelt, dass die erfassten Wohnimmobilien unmittelbar kraft Gesetzes übergehen, wie es ja auch Art. 15 GG ausdrücklich vorsieht. Neue Eigentümerin soll nach § 8 VergG E aber nicht das Land Berlin werden, sondern die Anstalt des öffentlichen Rechts „Gemeingut Wohnen“. Damit landen wir grunderwerbsteuerlich in § 13 Nr. 2 GrEStG. Danach sind bei einem Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer UND der Erwerber Steuerschuldner.
Mit anderen Worten: „Gemeingut Wohnen AöR“ UND die jeweils enteignete Grundstücksgesellschaft wären nach § 44 Abs. 1 AO Gesamtschuldner. Jeder schuldet die gesamte Steuer. Da freuen sich die Wohnungsunternehmen. Das Finanzamt darf sich grundsätzlich aussuchen, wen es in Anspruch nimmt, muss dabei allerdings sein Auswahlermessen nach § 5 AO ordnungsgemäß ausüben (BFH, Urteil vom 2. Juli 2025 - II R 19/22).
Für die betroffenen Unternehmen enthält die Vergesellschaftung damit eine Pointe, die im politischen Schlagabtausch bislang unter dem Radar geblieben ist: Man verliert das Grundstück und bekommt zum Dank anschließend vom Land Berlin gleich noch den Grunderwerbsteuerbescheid zugestellt. Quasi ein steuerliches Dessert auf den Eigentumsentzug.
Wenn tatsächlich das Unternehmen zahlt, stellt sich die Frage nach dem Innenausgleich. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dass auch bei Steuerschulden ein zivilrechtlicher Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern in Betracht kommt, ist anerkannt (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 244/91). Der Gesetzesentwurf selbst regelt die Tragung der Grunderwerbsteuer allerdings nicht. Das könnte also bedeuten, dass die enteigneten Unternehmen am Ende endgültig die Hälfte der Grunderwerbsteuer bezahlen müssen.
Ein voller Regress gegen die Gemeingut Wohnen AöR folgt nämlich keineswegs automatisch. § 448 Abs. 2 BGB weist bei einem Grundstückskauf die Grunderwerbsteuer zwar dem Käufer zu. Die Vergesellschaftung erfolgt aber gerade nicht auf Basis eines Kaufvertrages, sondern unmittelbar durch Gesetz. Ob sich aus Zweck, Interessenlage oder ergänzender Anwendung anderer Grundsätze dennoch eine vollständige interne Belastung der AöR herleiten ließe, ist offen. Sicher ist nur: Das Unternehmen hätte mit der Steuer zunächst ein reales Liquiditätsrisiko, selbst wenn später ein Ausgleichsanspruch bestehen sollte.
Und über welche Beträge reden wir? Berlin erhebt 6 % Grunderwerbsteuer. Bei einer Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG die Entschädigung als Gegenleistung. Ob diese Vorschrift auf die Vergesellschaftung nach Art. 15 GG unmittelbar anzuwenden ist, ist höchstrichterlich naturgemäß nicht geklärt - Art. 15 GG kam als „Totholz im Garten der Grundrechte“ (Udo di Fabio) ja noch nie zum Einsatz. Wenn das so ist, wird aus einer Entschädigung von 8 Milliarden Euro eine Steuer von 480 Millionen Euro, aus 18 Milliarden Euro werden 1,08 Milliarden Euro. Legt man die frühere amtliche Schätzung von 28,8 bis 36 Milliarden Euro zugrunde, landet man bei rund 1,73 bis 2,16 Milliarden Euro.
Ob Jan van Aken das alles bedacht hat, als er am 22. September 2026 bei Markus Lanz sagte, das koste alles nichts?
Vergesellschaftung in Berlin: Was geschieht mit den Grundschulden?
Die Debatte über die Vergesellschaftung großer Berliner Wohnungsbestände konzentriert sich meist auf Art. 15 GG und die Höhe der Entschädigung. Weit weniger beachtet wird, dass die Immobilien regelmäßig fremdfinanziert und mit Grundschulden belastet sind. Der von „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ vorgelegte Gesetzentwurf, den die Berliner Linke zur Grundlage eines Vergesellschaftungsgesetzes machen will, greift dieses Problem ausdrücklich auf – und zwar auf die radikalste Weise, die man sich überhaupt nur denken kann.
Nach § 7 des Entwurfs sollen die vergesellschafteten Immobilien von den auf ihnen lastenden privatrechtlichen Verpflichtungen frei werden. Grundpfandrechte sollen also nicht bestehen bleiben, sondern sofort und vollständig erlöschen. Damit soll verhindert werden, dass die Bank später die Zwangsversteigerung betreibt, weil ihr Schuldner nicht zahlen kann, und die Immobilie dadurch wieder in Privateigentum gelangt. Schon die Berliner Expertenkommission hatte deshalb angenommen, dass eine Vergesellschaftung nach Art. 15 GG grundsätzlich auch Hypotheken und Grundschulden erfassen müsse.
Damit trifft die Vergesellschaftung wirtschaftlich aber nicht nur die Wohnungsunternehmen, sondern entzieht auch den finanzierenden Banken ihre dinglichen Sicherheiten – und enteignet sie gleich mit.
Der Entwurf des Vergesellschaftungsgesetzes versucht dies durch § 21 aufzufangen. Der Grundpfandrechtsgläubiger soll Ersatz für sein erlöschendes Recht „aus der Entschädigung für das Eigentum“ erhalten. Die Verteilung soll nach Regeln erfolgen, die sich an der Erlösverteilung in der Zwangsversteigerung orientieren. Die Entschädigung kommt dann also gar nicht bei den enteigneten Immobilienunternehmen an, sondern bei den finanzierenden Banken.
Das eigentliche Problem liegt dabei in der Begrenzung auf die Entschädigung, die wiederum deutlich unter dem Verkehrswert liegen soll. Ines Schwerdtner sprach von einem „symbolischen Euro“, Jan van Aken immerhin von „acht bis zwölf Mrd. Euro“ – wohlgemerkt bei einem geschätzten Verkehrswert von 42 Mrd. Euro.
Ein einfaches Beispiel zeigt die Größenordnung: Ein Wohnungsbestand hat einen Verkehrswert von 600 Mio. Euro und ist noch mit 500 Mio. Euro finanziert. Beträgt die Enteignungsentschädigung beispielsweise 300 Mio. Euro, also 50 % des Verkehrswerts und damit innerhalb des von der Initiative ursprünglich selbst genannten Korridors von 40 bis 60 %, fehlen gegenüber der Darlehensvaluta bereits 200 Mio. Euro. Bei einer Entschädigung von nur 150 Mio. Euro (das entspräche in etwa der Größenordnung, die van Aken am 22. September 2026 bei Markus Lanz genannt hat) wären es 350 Mio. Euro. Die Initiative hält dem entgegen, Banken finanzierten Immobilien ohnehin regelmäßig mit einem Sicherheitsabschlag, weshalb die Entschädigung „in aller Regel zur Befriedigung ausreiche“. Ob das für die tatsächlich betroffenen Bestände zutrifft, hängt jedoch von deren konkreter Verschuldung und Besicherungsstruktur ab.
Die restliche Darlehensforderung der Bank erlischt nämlich nicht. Sie bleibt gegen das Wohnungsunternehmen bestehen. Dieses Unternehmen hat aber gerade die Immobilie und damit regelmäßig auch die zugehörigen Mieterträge verloren. Da dies faktisch entschädigungslos geschehen ist, weil die Entschädigung ja bei der Bank angekommen ist, kann eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Wohnungsunternehmens oder die Verschlechterung der Darlehenssicherheit (die ist nämlich komplett weg) zudem Kündigungsrechte der Bank auslösen, insbesondere nach § 490 Abs. 1 BGB. Kann das Unternehmen fällige Darlehensforderungen anschließend nicht bedienen oder deckt sein Vermögen seine Verbindlichkeiten nicht mehr, stellen sich die Fragen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nach §§ 17 und 19 InsO. Die Insolvenz ist dann unvermeidbar.
Hinzu kommt: Die Entschädigung soll nach § 11 des Gesetzesentwurfs nicht in Geld, sondern durch übertragbare, mit 3,5 % verzinste und über 100 Jahre zu tilgende Schuldverschreibungen erfolgen. Für diese haftet zwar das Land Berlin. Ihr Nominalwert muss aber nicht ihrem jederzeit erzielbaren Marktwert entsprechen.
Es ist in der Folge also auch ein Bankenbeben zu erwarten, wenn die Banken mit ihren Darlehensforderungen massenhaft und komplett ausfallen. Werden Grundpfandrechte beseitigt und durch eine Entschädigungsmasse ersetzt, die unter den gesicherten Forderungen liegt, verlagert die beabsichtigte Vergesellschaftung einen Teil ihres wirtschaftlichen Risikos unmittelbar auf die finanzierenden Banken.
All diese Probleme haben die linken Verfasser des Entwurfs des Vergesellschaftungsgesetzes gesehen und im Entwurf aufgegriffen. Das bedeutet: Die Linke will einen radikalen Systemwechsel, sie will die brutalstmögliche Zerstörung der Privatwirtschaft. Ob das die Berlinerinnen und Berliner im Blick hatten, als sie beim Volksentscheid für die Enteignung gestimmt haben? Die hatte man ja eigentlich nur gefragt, ob sie billig wohnen wollen.
WTF?!! Die Alten fahren offen mit dem Verbrenner und zerstören damit die Lebensgrundlage ihrer Enkel! Wohl noch nie etwas von der Klimagerechtigkeit gehört?! Und dann verprassen sie auch noch alles? Sie sollen gefälligst klösterlich-genügsam leben und ihr hart erarbeitetes Vermögen sparen, damit die nachfolgenden Generationen auch etwas davon haben - Generationengerechtigkeit!!!
Es ist btw sozial ungerecht, wenn die Enkel das Erbe völlig leistungslos kassieren. Sagte ich schon, dass die Erbschaftsteuer in Deutschland viel zu gering ist? Das gehört dringend reformiert (also erhöht), wegen der Steuergerechtigkeit. Starke Schultern und so.
Die Berliner Grünen haben nun die Tür zu Sondierungen mit ihren Genossen weit aufgestoßen - „wenn die Linke das will“. Ich hatte die Gepflogenheiten irgendwie anders in Erinnerung. Jedenfalls nicht so, dass der Junior zu Gesprächen einlädt. Nun gut, in Berlin ist seit Sonntag halt alles anders. „Gewöhnen Sie sich dran!“
Dass die Grünen linksextrem unterwandert sind, ist übrigens auch keine neue Erkenntnis. Hier ein Text von Juni:
https://t.co/QhAyJu4faE
Das sind ehrenwerte Motive, die ich auch gut nachvollziehen kann. Die Bewahrung der Schöpfung ist ein im Wortsinn konservatives Ziel, dem ich mich als Mitglied der CSU sehr verbunden fühle.
Ich finde allerdings, dass sich die Partei Bündnis 90/Die Grünen sehr von der Idee der Bewahrung der Schöpfung entfernt hat und einzelne Repräsentanten mitunter geradezu linksextreme Positionen einnehmen und vertreten, die mit den klassischen Grünen Inhalten nichts zu tun haben, ja ihnen teilweise sogar zuwiderlaufen. Die Grünen müssen keine "Klientelpolitik" betreiben, sie müssen sich also nicht auf die "grünen Themen" reduzieren lassen. Erst recht dann nicht, wenn sie - wie seit Jahren in Baden-Württemberg - in der Regierungsverantwortung stehen. Aber ich habe gleichwohl den Eindruck, dass diese Partei von Linksextremen unterwandert worden ist. Und das schadet der ursprünglichen grünen Idee.
Auslöser dieser Debatte war der sehr wertvolle Beitrag von @RABrennecke zum Aufruf seiner Partei, den Bundesparteitag der AfD zu stören. Man kann von dieser Partei halten, was man will, aber zur Durchführung eines Parteitages ist auch die AfD (wie jede andere Partei in Deutschland) gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 PartG gesetzlich verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre. Wenn die Partei nicht verboten ist, MUSS sie den Parteitag abhalten. Es ist vollkommen undemokratisch, sie daran hindern zu wollen.
Auch ich bin zur AfD auf Distanz: Sie kam als "Professorenpartei" ursprünglich aus einem eurokritischen Umfeld, wurde dann aber offensichtlich ebenfalls unterwandert - im Grunde genauso wie die Grünen, nur eben von Rechtsextremen. Beide Parteien haben das nicht verhindert ("Size matters"). Und das hat beiden Parteien nicht gutgetan.
Zurück zu Carsten Brennecke: Ich schätze Ihren Ansatz und respektiere auch Ihre Entscheidung, Mitglied der Partei zu bleiben, um sich im Inneren Gehör zu verschaffen. Aber zur Wahrheit gehört auch: Die Grünen teilen das Schicksal der AfD, was den Verlust ihrer Identität durch nicht verhinderte extremistische Unterwanderung betrifft, nur unter anderem Vorzeichen.
Das ist doch keine Überraschung. Die Krawallhenne aus Schwerin hat schon gezeigt, dass sie notfalls auch einen Lagerwahlkampf ohne Rücksicht auf die anderen führt, die in ihrem Lager sind. Wenn sich die Gelegenheit bietet, der CDU ins Kreuz zu treten, macht die SPD das. Das ist im politischen Wettbewerb der Parteien nicht zu beanstanden, auch wenn es weh tut.
Auch für Miersch gilt: Die CDU ist nur solange ein geduldeter "Partner", wie die SPD sie braucht, um die Regierungsbeteiligung zu sichern. Notfalls mit Methoden, die die Union in Existenznöte bringt (Stichwort "Brandmauer"). Wenn sich die Gelegenheit bietet, wirklich linke Inhalte durchzusetzen, macht die SPD das, was dafür erforderlich ist, auch wenn es weh tut. Sogar selbst dann, wenn sie damit in die Fänge der fragwürdigen Neuköllner Unterwelt gerät.
Ich schreibe es jetzt zum gefühlt tausendsten Mal: Liebe CDU, kümmert Euch um Euren Markenkern. Werft gelegentlich mal einen Blick in das Grundsatzprogramm, da steht viel Gutes drin. Und hört endlich auf, Euch vor der SPD und den Grünen zu bücken und Eure programmatischen Grundsätze zu verraten. Sie danken es Euch nicht, sondern schubsen Euch bei der erstbesten Gelegenheit die Klippe hinunter, sobald sich andere Machtoptionen ergeben.
Einfach mal aufwachen.
Passt in der Schule gut auf (auch freitags), macht eine gescheite Ausbildung, kümmert Euch um einen guten Job und geht arbeiten. Dann klappt's auch mit dem Wohnen.
#bezahlbar
Eine Autobahn ist "befahrbar", auch wenn ich mit dem Mofa dafür zu langsam bin. Ein Pilz kann "essbar" sein, auch wenn ich keine Pilze mag. Ein altes Klavier kann immer noch "spielbar" sein, das hilft aber demjenigen nicht, der völlig unmusikalisch ist.
"Bezahlbar" ist fast alles, auch wenn nicht jeder genug Geld hat, um sich fast alles leisten zu können. Es muss auch nicht jeder in Berlin innerhalb des S-Bahn-Rings wohnen - es gibt kein Grundrecht auf eine billige Wohnung in zentraler Lage.
Was ich sagen will: ICH KANN DAS WORT BEZAHLBAR NICHT MEHR HÖREN!
Eine Autobahn ist "befahrbar", auch wenn ich mit dem Mofa dafür zu langsam bin. Ein Pilz kann "essbar" sein, auch wenn ich keine Pilze mag. Ein altes Klavier kann immer noch "spielbar" sein, das hilft aber demjenigen nicht, der völlig unmusikalisch ist.
"Bezahlbar" ist fast alles, auch wenn nicht jeder genug Geld hat, um sich fast alles leisten zu können. Es muss auch nicht jeder in Berlin innerhalb des S-Bahn-Rings wohnen - es gibt kein Grundrecht auf eine billige Wohnung in zentraler Lage.
Was ich sagen will: ICH KANN DAS WORT BEZAHLBAR NICHT MEHR HÖREN!
@HenrijsDE Wer nicht viereinhalb Minuten seines Lebens mit diesem Bullshit vergeuden will: Hier ist die Kurzfassung. Mehr muss man nicht wissen.
https://t.co/5MOr0FLHON